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ziehung von den Theilnehmern an dem WPertrage oder der Punktation,
von Amtswegen gesorgt werden. Den zu dergleichen Notariatsverhand=
lungen zu verwendenden Stempel sind die Gerichte, auf den Antrag des
Notars, von den Interessenten erekutivisch einzuziehen verpflichtet.
4) Der Richter oder Notar, welcher bei der Stempelverwendung seine Pflicht
verscumt, verfällt in die gesetzliche Stempelstrafe, und ist wegen des Stem-
pels zugleich mit den Interessenten, unter Dorbehalt des Negresses an
dieselben, persönlich verhaftet.
Das Staatsministerium hat diese Erläuterungen des Stempelgesetzes durch die
Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 19ten Juni 1834.
Friedrich Wilhelm.
An das Staateministerium.
(No. 1532.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 21sten Juni 1834., betreffend den Seitens der
ritterschaftlichen Privatbank in Pommern zu erlassenden öffentlichen Aufruf
zur Einlieferung der noch nicht gestempelten Fünfthaler-Bankscheine.
A## Ihren Bericht vom 7ten d. M. will Ich gestatten, daß die ritterschaft-
liche Privatbank in Pommern einen öffentlichen Aufruf an die Inhaber ihrer
noch nicht gestempelten Fünfthaler-Bankscheine zur Einlieferung. derselben erlasse,
und diesenigen dieser Scheine für ungültig erkläre, welche binnen sechs Mona-
ten, vom Tage des Aufrufs an, ihren Komtoirs nicht eingehändigt worden. Ich
autorisire Sie, diese Bestimmung durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 21sten Juni 1834.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Maassen und Frh. v. Brenn.
(Jo. 1533.)