(No. 1533.) Gesetz, über den Waffengebrauch der Grenzaussichesbeamten. Vom 28sten
Juni 1834.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
haben für nothwendig erachtet, über das Necht der Grenzaufsichtsbeamten zum
Waffengebrauch und über das wegen Mißbrauchs desselben zu beobachtende Ver-
fahren nähere Bestimmungen zu erlassen.
Wir verordnen demnach auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und
nach erfordertem Gutachten Unseres Staarsraths für den ganzen Umfang Unse-
rer Monarchie, wie folgt:
1.
Die Grenzaussichtsbeamten sind bei Ausübun ihres Dienstes im Grenz-
Bezirke von den ihnen anvertrauten Waffen Gebrauch zu machen befuge:
a) wenn ein Angriff auf ihre Person erfolgt, oder wenn sie mit einem solchen
Angriffe bedrohet werden;
b) wenn diesenigen, welche Fuhrwerke oder Schiffsgefäße führen, Sachen
transportiren, oder Gepäck bei sich haben, sich ihrer Anhaltung, der Wisi-
tation und Beschlagnahme ihrer Effekten, Waaren und Transportmittel,
der Abführung zum nächsten Zollamte oder zur Obrigkeit des nächsten
Orts, oder der Ergreifung bei versuchter Flucht, thätlich oder durch gefähr-
liche Drohungen widersetzen.
Der Gebrauch der Wassen darf aber nicht weiter ausgedehnt werden,
als es zur Abwehrung des Angriffs und zur Ueberwindung des Widerstandes
nothwendig ist. Der Gebrauch der Schußwasse findet nur alsdann statt, wenn
der Angriff oder die Widersetzlichkeit entweder mit Waffen oder andern gefähr=
lichen Werkzeugen, oder aber von einer Mehrheit, welche stärker ist, als die
Zahl der zur Stelle anwesenden Grenzaussichtsbeamten unternommen oder an-
gedrohet wird. Der Androhung eines solchen Angrifses wird es gleich geachtet,
wenn die angehaltenen Personen ihre Waffen oder anderen gefährlichen Werk-
zeuge nach erfolgter Aufforderung nicht sofort ablegen, oder wenn sie solche dem-
nächst wieder aufnehmen.
8. 2.
Die Grenzaufsichtsbeamten koͤnnen ferner bei Ausuͤbung ihres Dienstes
der Waffen, und namentlich der Schußwaffen sich bedienen:
a) wenn im Grenzbezirke, außerhalb eines bewohnten Ortes und außerhalb
der Landstraße mehr wie zwei Personen als Fußgaͤnger, Reiter, oder als
Begleiter von Lastfuhrwerken und Lastthieren zur Nachtzeit (d. h. eine
Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang)
(No. 1333.) oder