Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

87 — 
Geset= Sammlung 
  
  
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
No. 14.—— 
  
  
(No. 1534.) Allerhöchste Kabinetsorder vom #een Juni 1831. betreffend die Heranziehung 
derjenigen Grundstücke zu Kommunalstenern, welchen wegen ihrer Bestim- 
mung zu öffentlichen oder gemeinnätzigen Zwecken die Befreiung von 
Staatösteuern zusteht. 
Ar# den Bericht des Skaaksministeriums vom 26s8en April d. J. über die 
streitige Frage: ob ein Grundstück, welchem wegen seiner Bestimmung zu öffent- 
lichen oder gemeinnützigen Zwecken die Befreiung von den Staatosteuern zusteht, 
deshalb auch den örtlichen Kommunalsteuern nicht unterworfen sey, setze Ich fest, 
daß in den Provinzen und Ortschaften, in welchen die Vorschriften des allge- 
meinen Landrechts, oder des gemeinen Rechts verbindliche Kraft haben, der ge- 
genwärtige Zustand beibehalten werden sollz woselbst also dergleichen Grund= 
stücke von Kommunallasten entbunden sind, hat es dabei sein Bewenden; wo- 
selbst sie dazu beitragen, verbleibt es bei dem Antheil, der bisher statrgesunden 
hat. Für die Zukunft dagegen, mit Inbegriff der schon eingetretenen, als uner- 
ledigt noch vorliegenden Fü lle, sollen bei neuen Erwerbungen zu öffentlichen, oder 
gemeinnätzigen Zwecken die Realverpflichtungen, die vermöge des Kommunal= 
verbandes vor der Erwerbung geleistet worden sind, fernerhin davon goleistet 
werden. Natural-Leistungen werden auf eine Geldrente nach den zur Zeit der 
Erwerbung bestehenden Pteisen berechnet. Persoͤnliche Praͤstationen der bishe- 
rigen Privatbesitzer, darf die Gemeine aber nicht weiter fordern. Auch soll die Ver- 
pflichtung des Fiskus oder der betreffenden Anstalt, auf die Erwerbung von Ge- 
bauden beschränkt und nicht auf Grundstücke bezogen werden, die mit Gebquden 
nicht besetzt sind, wie beispielsweise bei der Anlage von Festungswerken, Chausseen 2c. 
In der Nheinprovinz soll nach den Bestimmungen der daselbst bestehenden Ge- 
Fergebung nach wie vor verfahren werden. Das Staaktsministerium hat die 
uU#nahme dieses Erlasses in die Gesetz= Sammlung zu verfügen. 
Berlin, den Sten Juni 1831. 
  
Friedrich Wilhelm. 
An das Staateminiskerium. 
  
Jatrgang 1834. (No. 1339 — 1336.) P. (No. 1533.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.