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(No. 1535.) Allerhöchsie Kabinetsorder vom 28stlen Juni 1834., die Abänderung der Staru-
ten der ritterschaftlichen Prlvatbank von Pommern vom 23sten Januar
1833. betreffend.
N den in Ihrem Berichte vom 7ten d. M. bevorworteten Anträgen der
General-Versammlung der Aktionairs der ritterschaftlichen Privatbank von Pom-
mern genehmige Ich die von derselben beschlossenen Abänderungen des Statuts
vom 23sten Januar v. J. in Beziehung auf das Aufsichts= und Verwaltungs=
Personal der Bank, und setze fest: 16
um 6. 16.
Das Kuratorium besteht aus sieben stimmfähigen Aktionairs, mit Ein-
schluß des Präsidenten, welchen dasselbe aus seinen Mitgliedern der General-
Versammlung vorschlägt, die sedoch auch ein andres Mitglied des Kuratoriums,
unter dem Vorbehalt Meiner unmittelbaren Bestätigung, zu wählen ermächtiget
ist. Der Präsident wird auf sechs Jahre ernannt und kann nach Ablauf dieser
Zeit wieder gewählt werden. Bei dem jährlichen Ausscheiden eines Mitgliedes
des Kuratoriums, wenn dasselbe nicht wieder erwählt wird, hat es sein Verbleiben.
um 8. 18.
Die Bankdirektion besteht aus zween mit gleichen Befugnissen und Ver-
pflichtungen bestellten Direktoren und einem Syndikus. Der Praͤsident des Ku-
ratoriums ist beständiger Kommissarius desselben bei der Direktion.
Ich überlasse Ihnen, diese Bestimmungen durch die Gesetz-Sammlung
bekannt zu machen. #
Berlin, den 28ften Juni 1834. Z ç «
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Maassen und Frh. v. Brenn.
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(No. 1536.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Isten Juli 1834., betreffend die Taxation unbe-
pfandbriefter adlicher Güter durch die Kredit-Direktion.
A## den Aatrag der Minister des Innern und der Justiz habe Ich die De-
klaration vom 30sten Dezember 1811. (Gesetz-Sammlung von 1812. S. 7.)
wodurch die Taration der unbepfandbriefren adlichen Güter dem ordentlichen
Realgerichtsstande zugewiesen worden, so wie die darauf gegründeten Vorschrif-
ten # 172. uod 396. des Anhangs zur Gerichtsordnung, wieder aufgehoben,
und die Bestimmungen in 95. 14—16. Tit. 52. der Prozeßordnung, nach wel-
chen die Taration sämmtlicher adlicher Gürer in den Provinzen, worin Kredit-
Systeme errichtet sind, der betreffenden Kredit-Direktion aufzutragen und von
ihr zu bewirken ist, für diese Propioten hergestellt, fsedoch die Gürer des Posen-
schen Kredit-Systems, dessen Reglement die Landschaft zur Aufnahme der Taren
unbepfandbriester Güter für den gerichtlichen Gebrauch nicht verpflichtet, so wie
diejenigen adlichen Güter, deren geringer Erwerbepreis die Bepfandbriefung der-
selben nach den Vorschriften der einzelnen Kredit-Reglements nicht gestartet, von
der Anwendung des §. 14. Tit. 52. der Prozeßordnung ausgeschlossen. In An-
sehung