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sehung der von der landschaftlichen Detaxation ausgeschlossenen Guͤter wird nach
den Bestimmungen 88. 17. und folg. des angefuͤhrten Titels der Prozeßordnung,
wie bisher, verfahren. Das Staatsministerium hat diesen Erlaß durch die Ge-
set-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den lsten Juli 1834. Z Z #
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1537.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Zien Juli 1831. über die Befugniß des Khei=
nischen Revisions= und Kassationshofes, nach erfolgter Kassation eines
Urtheils die Hauptsache, die er zu seiner materiellen Entscheidung faktisch
noch nicht hinreichend vorbereitet findet, an die Instanzgerichte zur In-
struktion und zum Erkenmniß zurückzuverweisen; und über die Verpflich-
tung der letztern, nach den vom Revisions= und Kassationshofe festgesetzten
Rechtsgrundsätzen und Normen zu verfahren und zu erkennen.
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J habe die Gründe ersehen, welche den Rheinischen Revisions= und Kassa-
tionshof veranlaßt haben, bei seinen Emscheidungen eine Praxis einzuführen, die
von den Gorschriften der im &. 6. der Berordnung vom #lsten Juni 1819.
provisorisch bestätigten Verfügungen der Rheinischen General-Gouvernements
vom 28sten April, Göten Mai und 20sten Juli 1814. dahin abweicht, daß der-
selbe, nach erfolgter Kassation eines Urtheils, diesenige Sache, die er zu seiner
materiellen Entscheidung faktisch noch nicht hinreichend vorbereitet findet, an die
Insanggerichre zur Justruktion und zum Erkenntnisse zurückverweist. Ich trage
ein Bedenken, dieses durch die veränderte Lokalität des Gerichtssitzes außerhalb
der Provinz von selbst herbeigeführte Verfahren nach Ihrem Antrage zu genehmie
gen, und hiemit unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmungen in den Er-
lassen der Rheinischen General-Gouvernements vom 28sten April, 6ken Mai und
20sten Juli 1814. zu verordnen, daß der Revisions= und Kassationshof die Sache,
in welcher er das Urtheil kassirt hat, wenn er solche zu seiner eignen Entscheidung
in der Hauptsache noch nicht reif fder, an die Instanzgerichte, der bisherigen
Praris gemäáß, zu verweisen ermächtigt seyn soll, damit sie daselbst nach dem
neuern, durch die Ansicht des Revisionshofes ihr gegebenen Rechtöstandpunkte
verhandelt und mit Gorbehalt der gesetzlichen Rechtsmittel entschieden werde.
Keine Gerichtsstelle, an welche die Verweisung geschieht, darf sich, unter welchem
Vorwande es sey, der Verhandlung und Entscheidung entziehen, vielmehr hat
jedes Gerichr, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe, selbst nach Bewandniß der
Umstände bei Strafe der Rechtsverweigerung, nach den vom Revisions= und
Kassarionshofe festgestellten Rechtsgrundsätzen und Normen zu verfahren und zu
erkennen. Hiernach haben Sie die heinischen Gerichte anzuweisen, auch diesen
Erlaß durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Teplitz, den dten Juli 1834. # » «
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister v. Kamptz.
28.) (No. 1538.)