Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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sehung der von der landschaftlichen Detaxation ausgeschlossenen Guͤter wird nach 
den Bestimmungen 88. 17. und folg. des angefuͤhrten Titels der Prozeßordnung, 
wie bisher, verfahren. Das Staatsministerium hat diesen Erlaß durch die Ge- 
set-Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den lsten Juli 1834. Z Z # 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
(No. 1537.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Zien Juli 1831. über die Befugniß des Khei= 
nischen Revisions= und Kassationshofes, nach erfolgter Kassation eines 
Urtheils die Hauptsache, die er zu seiner materiellen Entscheidung faktisch 
noch nicht hinreichend vorbereitet findet, an die Instanzgerichte zur In- 
struktion und zum Erkenmniß zurückzuverweisen; und über die Verpflich- 
tung der letztern, nach den vom Revisions= und Kassationshofe festgesetzten 
Rechtsgrundsätzen und Normen zu verfahren und zu erkennen. 
G 
J habe die Gründe ersehen, welche den Rheinischen Revisions= und Kassa- 
tionshof veranlaßt haben, bei seinen Emscheidungen eine Praxis einzuführen, die 
von den Gorschriften der im &. 6. der Berordnung vom #lsten Juni 1819. 
provisorisch bestätigten Verfügungen der Rheinischen General-Gouvernements 
vom 28sten April, Göten Mai und 20sten Juli 1814. dahin abweicht, daß der- 
selbe, nach erfolgter Kassation eines Urtheils, diesenige Sache, die er zu seiner 
materiellen Entscheidung faktisch noch nicht hinreichend vorbereitet findet, an die 
Insanggerichre zur Justruktion und zum Erkenntnisse zurückverweist. Ich trage 
ein Bedenken, dieses durch die veränderte Lokalität des Gerichtssitzes außerhalb 
der Provinz von selbst herbeigeführte Verfahren nach Ihrem Antrage zu genehmie 
gen, und hiemit unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmungen in den Er- 
lassen der Rheinischen General-Gouvernements vom 28sten April, 6ken Mai und 
20sten Juli 1814. zu verordnen, daß der Revisions= und Kassationshof die Sache, 
in welcher er das Urtheil kassirt hat, wenn er solche zu seiner eignen Entscheidung 
in der Hauptsache noch nicht reif fder, an die Instanzgerichte, der bisherigen 
Praris gemäáß, zu verweisen ermächtigt seyn soll, damit sie daselbst nach dem 
neuern, durch die Ansicht des Revisionshofes ihr gegebenen Rechtöstandpunkte 
verhandelt und mit Gorbehalt der gesetzlichen Rechtsmittel entschieden werde. 
Keine Gerichtsstelle, an welche die Verweisung geschieht, darf sich, unter welchem 
Vorwande es sey, der Verhandlung und Entscheidung entziehen, vielmehr hat 
jedes Gerichr, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe, selbst nach Bewandniß der 
Umstände bei Strafe der Rechtsverweigerung, nach den vom Revisions= und 
Kassarionshofe festgestellten Rechtsgrundsätzen und Normen zu verfahren und zu 
erkennen. Hiernach haben Sie die heinischen Gerichte anzuweisen, auch diesen 
Erlaß durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Teplitz, den dten Juli 1834. # » « 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Justizminister v. Kamptz. 
  
28.) (No. 1538.)
	        
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