6. Duplikate.
Die oben vorgeschriebenen Pläne und Zeichnungen fsind doppelt einzurei-
chen. Ein Exemplar wird dem Konzessionar zu seiner Legitimation nach erfolg-
ter Genehmigung beglaubigt zurückgegeben, das andere aber bei der Orts-Poli,
zeibehörde aufbewahrt.
Versehung Sollen Dampfmaschinen oder Dampfkessel an einem andern Orte benutze
gereiesrbenrlf. werden, welche sich bereits im Gange befanden, als die Allerhöchste Kabinets-
maschinen. # Order vom Isten Januar 1831. Gesetzeskraft erhielt, so kann eine Abänderung
der Konstruktion der Kessel nicht gefordert werden, wohl aber, daß die Einrich-
tung ihrer neu anzulegenden Feuerung und die Lage der Speisevorrichtung der
Instruktion vom 13ten Oktober 1831. gemäß sev.
Haben die zu versehenden Dampfmaschinen oder bloße Dampfkessel der
rüfung nach senen gesetzlichen Vorschristen bereits unterlegen, so genügen die
rüher eingereichten Zeichnungen ihrer Einzelnheiten, insosern darin keine Aben-
derung beabsichtigt wird, und eine formelle Erklaärung ist in dieser Beziehung
binreichend.
Werden Bergwerks-Dampfmaschinen von einem Schacht auf einen an-
dern versetzt, in dessen Nähe keine Wohngebaude liegen, so bedarf es dazu nur
einer schriftlichen Anzeige. Bei der Aufstellung müssen jedoch die bei der frühe-
ren Konzession zum Grunde liegenden Sicherheitsmaaßregeln befolgt werden,
oder bei dlteren Kesseln die oben wegen der Feuerung und Speisevorrichtung
ertheilten Vorschriften.
Berlin, den 21 ten Mai 1835.
Ministerium des Innern und der Verwaltung für Handel, Fabrik=
olizei, und Bauwesen,
v. Rochow. Rother.