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(No. 1616.) Gesetz wegen Bestrafung der unbefugten Anfertigung öffentlicher Siegel,
Stempel u. s. w. Vom ten Juni 1835.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Da die Worschriften des Allgemeinen Landrechts Theil II. Tit. 20. J6. 268
und 269. wegen Bestrafung der unbesugten Anfertigung öffentlicher Stempel,
Siegel u. s. w. nicht umfassend genug befumnden worden, und die Strafgesetze
derjenigen Landestheile, in welchen das Allgemeine Landrecht noch nicht eingeführt
ist, einer entsprechenden Bestimmung hierüber ermangeln, so verordnen Wir auf
den Antrag Unseres Staatsöministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres
Scaatsraths für den ganzen Umfeng Unserer Monarchie, wie folgt:
6. 1. Ohne schristliche Anweisung der Behörde darf Niemand nachste-
hende Gegenkände anfertigen, oder verabfolgen lassen:
1) Stempel oder Formen, welche zur Anfertigung von Metallgeld,
2) Stiche, Platten, Stempel oder andere Formen, welche zur Anfertigung von
Papiergeld oder Stempelpapier beslimmt sind, oder dazu gemißbraucht wer-
den können,
3) Stiche, Platten, Stempel oder andere Formen, welche zu den von einer
öffentlichen Behörde unter ihrer Firma auszustellenden Schuldscheinen, Zins-
Koupons, Quittungen, Anweisungen, Bescheinigungen, Steuerzetteln oder
andern dergleichen Urkunden dienen können,
4) öffentliche Siegel oder Stempel, welche zur Beglaubigung öffentlicher Ur-
kunden, so wie des Maaßes und Gewichtes, oder zur amtlichen Bezeichnung
oder amtlichen Verschließung gewisser Sachen und Waaren dienen können.
6. 2. Eben so wenig darf Jemand, ohne eine schriftliche Anweisung der
Behörde, den Abdruck der vorstehend bezeichneten Stiche, Platten, Stempel oder
Formen, oder irgend einen Druck von Formularen zu den daselbst bezeichneten
Urkunden unternehmen oder Abdrücke verabfolgen lassen.
Das lmprimalur des Censors gereicht dem Uebertreter zu keiner Entschuldigung.
5. 3. Die schriftliche Anweisung zur Anfertigung, zum Druck oder zur
Verabfolgung der in den F#. 1 und 2. bezeichneten Gegenstände zum Gebrauch
für Unsere unmittelbaren Behörden, kann nur von den oberen Militair= und
Civilbehsrden in den Provinzen, oder ihren vorgesetzten höheren Behörden er-
theilt werden; im Militair jedoch auch von den Gouvernements, Kommandamu-
ren, Regimentskommandeurs und Vorstehern der Militairverwaltungs-Behörden
für die Gegenstände ihres Geschäftsbereichs.
4. Wer den obigen Verboten, 8. 1 und 2., zuwiderhandelt, wird, in-
sofern damit nicht ein schwereres Berbrechen verbunden ist, mit dreimonatlichem
bis zweijaährigem Gefängnisse oder Festungsarreste bestraft, und soll dabei auf die
durch das Wergehen für den Staat oder das Publikum emstandene Gefahr be-
sonders Rücksicht genommen werden.
5. Die Anwendung dieser Strasen wird dadurch nicht ausgeschlossen,
daß bei der Anfertigung von Siegeln, Stempeln, Platten, Formen u. s. w. die
Merkmale, durch welche die Eigenschaft derselben als öffentliche Siegel, Stem
pe
(No. 1010— 1018)