Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Elnratan 
desselben. 
Bestimmun 
des Kreditinß 
tuts. 
— 
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— 102 — 
Königliches Kreditinstitut für Schlesten 
errichtet, dem Q#i#r die Rechte einer Korporation (Allgemeines Landrecht Theil II. 
Titel 6. 96. 81. und folgende), insbesondere das Recht, Kowitalien und Grund- 
stücke zu erwerben, beilegen, und dessen Vertretung Wir einer Uns ummittelbar 
verantwortlichen, von der übrigen Staatsverwalkung unabhängigen Behörde 
übertragen, welche in Berlin ihren Sitz haben soll. 
é. 2. Diese Behörde soll, mit Einschluß 
eines Vorsitzenden und eines Symikus, 
aus so vielen von Uns unmittelbar zu ernennenden Mitgliedern bestehen, als zur 
Ausführung dieser Verordnung erforderlich seyn werden. 
Die Mitglieder bilden ein Kolleginm, auf welches die Vorschriften 
der 66. 114. 115. Titel 10. Theil II. des Allgemeinen Landrechts insbeson- 
dere auch die Vorschriften der 6. 119 —121. am angeführten Orte, wegen 
Abfassung der Beschlüsse nach der Stimmenmehrheit, Anwendung finden, so 
weit nicht in dieser Verordnung (ckr. #. 19. derselben) eine Ausnahme hier- 
von bestimmt wird. 
Die Annahme des erforderlichen Subalternpersonals und die Ertheilung 
der zur Ausfuͤhrung dieser Verordnung erforderlichen Spezialinstruktionen, blei- 
ben dem Vorsitzenden des Kreditinstituts uͤberlassen. 
Dasselbe wird sich in der Provinz Schlesien, zur leichteren Kommunika- 
tion mit den dortigen Behoͤrden und dem Publikum, durch besondere, aus der 
Zahl seiner Mitglieder zu waͤhlende Kommissarien vertreten lassen. 
6. 3. Die Bestimmung dieses Kreditinstituts ist: 
1) den Besitzern solcher Güter in Schlesien, welche in den landschaftlichen 
Kreditverband aufgenommen sind, oder künftig noch darin ausgenommen 
werden, die Aufnahme privilegirker, unmittelbar hinter dey landschaft- 
lichen Pfandbriefen einzutragenden, auf seden Juhaber lautenden Pfand- 
Verschreibungen zu gestatten, und die letzteren — Krast der ihm hier- 
durch von Uns ausdrücklich ertheilten Autorisation — mit Unserer 
Landesherrlichen Garamie für Kapital und Zinsen versehen, auszufer- 
tigen; 
in den dazu geeigneten Fällen und nach den weiter unten §. 87. 2c. 
folgenden Bestimmungen, sich der Regulirung der Schuldenverhälmmisse 
dersenigen Gutsbesitzer zu unterziehen, welchen auf die obige Weise 
keine Hülfe gewährt werden kann. 
é. 4. Mit Rücksicht auf diese Garantie haben Wir dem Institure aus 
einem, von der taufenden Scaatsverwaltung unabhángigen, disponibel geworde- 
nen Fonds einen angemessenen zinsfreien Vorschuß überwiesen, und übertragen 
ihm dessen Verwalktung biermit. 
8. 6. 
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