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L#cktatlons= 6 40. Bei der öffentlichen Ausbietung eines solchen Guts kann das
Besegungen Kreditinstitut die Abläsung eines ihm beliebigen Theils der Pfandbriefe B. als
Bewilltgung. Licitationsbedingung aufstellen. Ueberdies aber entspringt für den Licitanten aus
seinem Gebote für den Fall des Zuschlages an ihn, auch wenn ihm dies nicht
vorher besonders zur Bedingung gemacht ist, die Verpflichtung:
für die übrigen, in Anrechnung auf das Kaufgeld auf dem Gute ste-
hen bleibenden Pfandbriefe B., rücksichtlich des Kapitals, der Zinsen
und Kosten mit seinem übrigen Vermögen dem Kreditinstitute persön-
lich zu haften (conl. J. 43.), oder falls er diese persônliche Verpflichtung
nicht übernehmen will, auch diese Pfandbriefe B. durch baare Zahlung
des auf sie fallenden Theils des Kaufgeldes abzulösen.
Erreicht das Meistgebot nicht wenigstens zwei Drittheile des bei der Licita-
tion zum Grunde gelegten Tarwerthes des Gutes, so ist das Kreditinstitut in den Zu-
schlag zu willigen nicht verbunden. (Allgem. Gerichtsordnung Theill.Titel 52. 7. 48.)
Uebergabedes é 41. Die Uebergabe eines von dem Kreditinstitute sequestrirten Guts
ue rten an den neuen Erwerber, geschicht von dem betressenden Gericht und dem Kre-
ditinstitute gemeinschaftlich, oder — falls ersteres es wünscht —von dem letzteren allein-
Befrelung des 6G. 42. Uebrigens ist das Kreditinstitut sich wegen der Pfandbriefe B.
inihn nebst Zinsen, Kosten und Vorschüssen in einen Konkurs= oder Liquidationsprozeß
kon ! " 6. * einzulassen und zu Kommunkosten beizutragen, nicht verbunden, auch muͤssen die
anee, Gerichte auf die eingetragenen Pfandbriefe B. von Amtswegen Rücksicht nehmen.
lelchen von
en Kommun-
kosten.
Rechte d é# 43. Für den bei der Subhastation dem Kreditinstitute entstandenen
ach Ausfall an Kapital, Zinsen und Kosten, bleiben demselben nicht nur der ursprüng-
waigen aus- liche Darlehnsempfänger und dessen Erben, sondern auch alle bis dahin demsel-
fan ben in dem Besitz gefolgten späteren Eigemhümer des Guts, welche die Pfand-
briese auf Abrechnung der Kaufgelder, wenn auch ohne Eingehung eines beson-
deren Vertrages mit dem Kreditinstitut (conl. J. 1. der Deklaration vom 21sten
März 1935.) übernommen haben, persönlich verpflichtet, insoweit sie nicht von
dem Kreditinstitute dieser persönlichen Verpflichtung ausdrücklich entlassen worden
sind. Es soll deshalb, im Fall eines Prioritätsverfahrens dem Kreditinstitute
das Porrecht der vierten Klasse, unmittelbar nach den Königlichen Kassen, zustehen.
Rachsicht 44. Einem Schuldner, welcher durch Unglücksfelle und ohne sein Ver-
kühnber äu- schulden außer Stand gesetzt wird, die in einem Termine sälligen Zinsen prompt
zu entrichten, darf nur wegen: derselben auf 6 bis 12 Monate Nachsicht be-
willigt, das zur Tilgung und den Verwaltungskosten bestimmte fünfte Prozenr
aber muß unter allen Verhältnissen bezahlt werden. Läßt das Kreditinstitut nach
Ablauf der zulässigen Machsicht, und außer diesem Falle nach Ablauf des Ver-
fall-