Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Betriebes, regelmoßiger Führung der Wirthschaftörechnungen (6. 45.) Erhaltung 
oder Wiederherstellung des I##ventarii 2c., an ihn ergehenden Aufforderungen 
des Kreditinstituts nicht Folge leisten, oder letzteres die auf seinen Antrag bieser- 
halb von der Landschaft getroffenen Maaßregeln nicht ausreichend finden, so steht 
es demselben frei, dem Gutsbesitzer, wenn er auch die stipulirten 5 pCt. Zinsen 
bisher ordnungsmäßig an das Instirut gezahlt hat, dennoch die auf sein Gut 
gegebenen Pfandbriefe B. zur Zurückzahlung binnen sechs Monaten in gleichar- 
tigen Pfandbriefen oder in baarem Gelde, nach der Wahl des Kredit- 
Instituts aufzukündigen, und ihn zu dieser Zahlung nöthigenfalls im Wege 
Rechtens anzuhalten. Zu einer gleichen Kündigung ist das Kreditinstitut auch 
alsdann berechtigt, wenn der Schuldner die landschaftlichen Pfandbriefe gegen 
Aufnahme anderer Hypothekenschulden an deren Stelle ablösen sollte. 
IV. Absch nitt. 
Rechte und Pflichten der Inhaber der Pfandbriefe B. 
Zahlung der 6 48. Die Zinsen der Pfandbriefe B. werden zur Verfallzeit und zwar 
Zinsen der . - .- 
Psqudhkikkeu vom 2ten bis 15ten Januar und 
vom Isten bis 15ten Juli inclusive 
(mit Ausnahme der Sonntage) in Breslau, 
desgleichen vom Isten bis 15ten Februar, und 
vom lsten bis 15ten August in Berlin, 
von den Kassen des Instituts, gegen Ausreichung der fälligen Koupons, an den 
Vorzeiger der letzteren gezahlt. 
Die innerhalb fünf Jahren von dem darin bestimmten Werfalltage abge- 
rechnet, nicht zur Zahlung präsentirten Koupons, sind durch Berjährung erloschen. 
„Aerkor: 49. Der Besitzer eines Pfandbrieses B. ist zwar befugt, denselben 
lourssehung durch einen Privatvermerk außer Kours zu setzen, dadurch verliert derselbe aber 
driisandbete in Beziehung auf das Kreditinstitur die Eigenschaft eines billel au porteur nicht, 
letzteres ist daher auf dergleichen Privatvermerke Rücksicht zu nehmen nicht 
verpflichtet. 
Oeffentliche Behörden kömen die ihnen gehörenden Pfandbriefe B. unter 
ihrem Stempel und ihrer Unterschrift aus und wieder in Kours setzen. 
Jedem Inhaber steht es aber auch frei, seinen Pfandbrief B. von dem 
Kreditinstitute selbst durch einen von demselben darauf zu setzenden, und von dem 
Vorsitzenden und dem Syndikus, oder von dem, vom Institute ernanmen be- 
ständigen Kommissarius (§. 2.) zu umerschreibenden Vermerk, unemgeldlich aus 
und wieder in Kours setzen zu lassen, oder ihn, gegen jährliche Vorausbezah= 
lung von # von Tausend des Nennwerths bei dem Institure verwahrlich nieder 
zu
	        
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