Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Ausdenad- é4. 61. Sowohl die fuͤr den Tilgungsfonds angekauften, als die in Folge 
V#gee #e der Verloosung eingelösten Pfandbriese B., werden unter Beifügung des Stem- 
st pels des Insticuts und der Unterschrift von drei Mitgliedern desselben mit Ein- 
— schluß des Vorsitzenden und des Syndikus, außer Kours gesetzt, und vorldufig 
im Depositorio des Instituts sicher aufbewahrt. 
Kassatlon é4. 62. Sobald ein Schuldner mach Ausweis seines Tilgungskontos 
Gtenen (§. 56.) den fünften Theil der auf seinem Gute intabulirten Pfandbriefe des 
Erbatbeken= Kreditinstituts getilgt hat, so ist er bei letzterem auf Abschreibung des getilgten 
buche. Betrages anzutragen berechtigt. Beßnden sich nicht so viele auf diesem Gute 
haftende Pfandbriese im Deposstorio, so müssen sie durch Umtausch gegen andere 
herbeigeschafft werden (G. 52.). Ist dies geschehen, so werden die abzuschrei- 
benden Spezies in einer Sitzung des Kreditinstituts mit dem von mindestens 
drei Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden und des Syndikus, zu unter- 
schreibenden, desgleichen mit dem Stempel des Instituts zu versehenden Ver- 
merk der erfolgten Einlösung versehen, durchschnitten und demnächst mit der 
Schuldverschreibung des ursprünglichen Schuldners, der betreffenden Hypothen- 
Behörde zur Abschreibung übersandt. Diese Abschreibung erfolgt durch einen 
in der Kolonne „Cessionen“ einzutragenden Vermerk: 
„Der Pfandbrief No. über Acblr. ist eingelöset und ab- 
geschrieben worden. Eingetragen zufolge 2 Verfügung vom « 
Die abgeschriebenen Pfandbriefe werden dem Kreditinstitute remittirt, welchem 
deren gaͤnzliche Vernichtung uͤberlassen bleibt. 
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ortdauernde 6. 63. Durch diese Abschreibung andert sich nichts in der Verbindlich= 
Verbindlich. keit des Pfandbriefsschuldners zur ferneren halbfährlichen Zahlung der vollen 
d fünf Prozent Zinsen des ganzen ursrrünglichen Pfandbriefskapitals an das Kredit, 
ung 2 gan- Institut. Der urspruͤngliche Eintragungsvermerk der Pfandbriefe bleibt daher 
. mit Ausnahme der Faͤlle des 8. 66. bis zur erfolgten gaͤnzlichen Tilgung saͤmmt- 
licher auf das Gut eingetragenen Pfandbriefe B. unverändert im Hypotheken- 
Buche stehen. 
Indessen ist der Gutsbesitzer in keinem Falle besugt über das Hypotkhe 
kenrecht, welches mit den getilgten und abgeschriebenen Pfandbriefen verbunden 
gewesen war, und bis zur künfrigen Löschung derselben noch rücksichtlich der fer- 
neren Verzinsung der abgeschriebenen Summen wirksam bleibt, anderweitig zum 
Nachtheil der hinter den Pfandbriesen eingetragenen Hypothekenglaubiger zu 
disponiren. Der #. 52. des Anhangs zum Allgemeinen Landrecht fundet also 
hier keine Anwendung. 
dertkwindung . 64. Von diesen jährlich zu entrichtenden 5 pCt. (conl. &. 63.) flie- 
Zinsen der ge ßen von da ab 4 pCt. der getilgten Pfandbriese B. zum Tilgungssonds, das 
uistenpfand-übrige 3 pCt. aber, wie früher, zu den Verwaltungskosten. 
6. 65.
	        
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