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machen, und ihre Verwendung zu Darlehnen auf Realsscherheit zu erleichtern,
verordnen Wir hiermit:
1) Die in den General-Deposstorien der Gerichts= und Pupillarbehörden
in Schlesien vorhandenen, oder künftig dort eingehenden baaren Gel-
der, sollen in eben den Fdllen, wo bisher nach den Vorschriften der
Allgemeinen Deposstalordnung deren Belegung bei der Bank noth-
wendig war, nicht mehr an diese letztere, sondern an das Königliche
Kreditinstitut zur Darlehnsweisen Benutzung abgeliefert werden.
Eben diesem Infstitute sind zu gleichem Zweck auch die in jenen Ge-
neral-Depositorien vorhandenen Banko-Aktiva durch Ablieferung der
darüber ausgefertigten Banko-Obligationen zu überweisen.
Das Kreditinstitut kann jedoch nach Maaßgabe seines Geldbedarfs die
Annahme dieser Oarlehne verweigern oder die bereits angenommenen,
nach vorgängiger vierwöchentlicher Kündigung an die Depositorien zu-
rückzahlen, in welchen Fällen die Gerichts= und Pupillarbehörden dann
wegen anderweitiger Belegung solcher Gelder bei der Bank wieder
lediglich die Worschriften der Depositalordnung zu befolgen haben.
6. 75. Ueber die Zeit der Ablieferung der setzigen Deposstalbestände, über weebolt der
das dabei, so wie bei der Belegung der künftig eingehenden Gelder und über= 1462ren Be--
haupt bei dem Geschäftsverkehr mit dem Königlichen Kreditinstitute zu beobach- 27#1
tende Verfahren, werden die Schlesischen Gerichts= und Pupillenbehèrden durch Verfabren.
Unseren Justizminister mit besonderer Anweisung versehen werden.
6 76. Das Kreditinstitut soll über die an dasselbe abzuliefernden Depo= Ablleferungs-
sitalbestände den General-Depositarien besondere Anerkenmisse ausstellen. Diese Fuhersone
verbleiben in den betreffenden Depositorien so lange, bis der ganze Bestand durch Kltats.
Zurückzahlung absorbirt ist. Sie dürfen nicht cedirt und in Cirkulation gesetzt
sondern nur von der Behörde, an welche sie ausgestellt worden, realisirt werden.
6. 77. Durch diese Gorschriften wird die Befugniß der Deposital- Wehaltzne
Interessenten, die anderweitige Unterbringung der in den betreffenden Massen Devosttal. I-
jetzt vorhandenen, oder künftig zu denselben eingehenden Gelder durch Belegung boreseneln e-
auf Oppothek oder durch Ankauf von Pfandbriefen oder Staatsschuldscheinen in fgleibuns zu
Antrag zu bringen,
(Verordnung vom 3ten Adril 1815. 6. 4.)
desgleichen die Befugniß der Gerichts= und Pupillarbehörden nicht beschränkt, die
in den General-Depositorien vorhandenen Kapitalien unmittelbar gegen hypothe-
karische Sicherheit oder durch Erwerbung landschaftlicher Pfandbriefe zu benutzen.
78. Sämmtliche baare Einzahlungen an das Kreditinstitut, sowohl Elgtablangen
der jetzigen Bestände, als der künftig eingehenden Beträge müssen in Preußi= a da shn.
schem Silber-Kourant geleistet werden. Die auf den abzuliefernden Banko-Pruß. Cou-
(No. 1019.) Obli-
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