Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Die Tage der Ablieferung an das Kreditinstitut und der Ruͤckzahlung von dem- 
selben werden bei der Zinsenberechnung nicht mitgerechnet. 
6. 84. II. Wegen Einziehung der belegten Summen gelten ebenfalls Wiederein 64 
die Vorschriften der Depositalordnung für den Bankoverkehr. Zu dergleichenz der 
Einziehungen müssen aber vorzugsweise die über die neubelegten Kapitalien, und 
nur wenn diese für den Bedarf der Depositorien nicht ausreichen, die über die 
abgelieferten Bestände ausgestellren Anerkenntnisse benutzt werden. Die Zahlung 
erfolgt in der namlichen im 9. 83. bestimmten Art, und es bedarf bei abschläg- 
lichen Zahlungen der Miteinsendung des Anerkennnisses nicht. Nur wenn der 
ganze Betrag eines solchen eingezogen werden soll, ist dessen Uebersendung er- 
forderlich. 
6. 85. Die Ausstellung der Quittungen der Behörden über die Zinsen 1##usttungen 
ond Kapitalien geschieht in der nämlichen, bioher in Ansehung der Bankozinsen und Zinsen. 
und Kapiralien beobachteten Art und Form. 
6 86. Da in Folge der vorstehenden Bestimmungen der bisherige ge- Mebertragung 
setzliche Bankoverkehr der Depositorien Unserer Königlichen Gerichts= und Pu-berrlichen 
pillarbehörden in der Provinz Schlesien zum Theil auf das Hreditinstitut über= r hnt 
gehr, so übertragen Wir auch die in Unserer Verordnung vom 3sen April 1915. vitlienguftdie 
(. 1. für die bei der Bank belegten Kapitalien und die davon stipulirten Zinsen) Iunsttue uoe- 
ausgesprochene Garantie auf sämmtliche von den Depositorien Unserer genannten positalgelder. 
Behörden in Schlesien an das Kreditinstitut abzuliefernde Kapitalien und Zin- 
sen hiermit ausdrücklich. 
Sollte der Fall der Garantie eintreten, so entsagt der Staat dem Rechte, 
die Deposital-Interessenten zunädchst auf die Gonds des Kreditinstiturs zu ver- 
weisen. 
VIII. Abschnitt. 
Nebengeschäfte des Kreditinstituts. 
4. 7. Außer den in den vorstehenden Abschnitten dem Kreditinstitute 7 eseant des 
angewiesenen Geschäften, liegt demselben überhaupt die Pflicht ob, auch ander- Tttbt 5½h 
weitig nach seinen Kräften zur Wiederherstellung des Kredits der Schlesischen krcen pfan 
Gutgbesitzer und zur Erhaltung derselben, in ihrem. Besitzstande zu wirken. Wir bewillgen. 
ermächtigen dasselbe daher hierdurch ausdrücklich, densenigen Gutsbesitzern, wel- 
chen durch Bewilligung von Pfandbriesen B. auf ihre Besigungen nicht vollstän- 
dig geholfen wird, auf Güter, welche sich in ausgezeichnet gutem wirthschaftlichen 
Zustande befinden, und welche namentlich mit einem sehr vollständigen Inven- 
tario besetzt sind, wenn gleich schon bis zu : ihres von dem Institute angenom- 
menen Werthes Pfandbriefe B. gegeben worden, zur Regulirung ihrer Schul- 
(No. 1019.) den-
	        
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