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zu bestellende hypothekarische Sicherheit aus seinem Fonds oder Betriebskapital
insofern solche dazu ausreichen, Darlehne zu geben. Die dafür zu bestellende
Sicherheit muß jedoch jederzeit den Vorschriften der Depositalordnung Titel I.
6. 46. entsprechen, bei deren Beurtheilung eine, auf Antrag und Kosten des
Darlehnsuchers von dem Kreditinstitute selbst zu veranlassende Tare des betressen-
den Gutes zum Grunde gelegt werden kann.
Desgleichen muß sich der Schuldner der allgemeinen Aufsicht des Kredit-
Instituts über die Erhaltung seiner Wirthschaft und seines Inventarii ausdrück-
lich unterwerfen.
IX. Abschnitt.
Amtsverhältniß und Rechnungslegung des Kreditinstituts.
6 91. Das Kreditinstitut steht nach #. 1. dieser Verordnung nur unter ##ee##
der allgemeinen Oberaufsicht des Sctaaks, und ist für sein WVerfahren Uns un- Pieounteo
mittelbar verantwortlich.
4. 92. Wir übertragen jedoch dem Vorsitenden desselben — welchem Eenenpung
Wir außerdem noch zu Unserm besondern Kommissarius hiermit ernennen —,
mit unumschränkter Vollmacht, zugleich aber auch unter persönlicher Verantwort- nel, Fygs-
lichkeit die spezielle Aufsicht über die Befolgung der in dieser Verordnung dem ut -
IOnstitute ertheilten WVorschrifren, insbesondere in Beziehung auf die Verwaltung“ ben-
und Verwendung des demselben überwicsenen Fonds und Betriebskapitals, so
wie der Amortisationsbestände. Er ist daher auch befugt, in allen Fällen, in
welchen er mit dem von dem Justitute durch Stimmenmehrheit gefaßten Be-
schlusse nicht einverstanden ist, die Ausführung des letzteren zu suspendiren und
Unsere unmittelbare Entscheidung einzuholen.
Desgleichen sind alle gegen das Kreditinstitut selbst etwa zu führende
Beschwerden, zunächst an ihn zu richten, von ihm zu prüfen und, insofern sie
als begründet von ihm anerkannt, und nicht durch einen von ihm zu veranlassenden
Beschluß des Kollegi## erledigt werden, zu Unserer Entscheidung zu bringen.
é. 93. Die Rechnung wird am Jahresschlusse von der Kasse des In-Rechnungsle-
stituts gelegt, von dem letzteren abgenommenen, und hiernächst mit dem Ab-bunz denrt-
nahmevermerke desselben versehen, der Ober-Rechnungskammer jedoch nur zur
formellen Revision nach dem von Uns Allerhöchst-Selbst zu vollziehenden Per-
sonal-Etat und der der Kasse von dem Kreditinstitute ertheilten Spezial-Auto-
risationen und Beldgen mitgetheilt.
Wir hegen zu den Mitgliedern des Instituts und dessen Vorsitzenden
Jabergang 1835. (o. 1619.) u das