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das Vertrauen, daß sie den ihnen angewiesenen Beruf mit Treue, Sorgfalt
und Umsicht erfüllen werden, und befehlen: daß nicht allein sie selbst, sondern
auch alle Behörden, welche dadurch mit betroffen werden, nach dieser Verord-
nung sich gebührend zu achten haben.
Des zu Urkund haben Wir diese Verordnung Allerhöchsteigenhändig voll-
zogen und mit Unserem Königlichen Insiegel bedrucken lassen.
Gegeben Berlin, den 8ten Juni 1835.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Mühler. v. Rochow. Nother.
A. Schema