Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Auch die Eintragung eines umgefertigten Pfandbriefes soll erfolgen, wenn das 
Insiitut darauf antraͤgt und die Versicherung ertheilt, daß bis zur Einreichung 
wiente weder eine Anzeige des Werlustes, noch eine Beschlagnahme ge- 
ehen ist. 
S 6. 5. In Ansehung der Außerkurssetzungen, welche durch die Insticute 
selbst oder eine andere öffentliche Behörde geschehen, wird durch das gegenwär= 
tige Gesetz nichts geändert. 
6. Eben so bleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Vorschriften über 
die Pflichten, welche die Institute schon wegen der bloßen Anzeige des Verlustes 
eines Papiers, ohne Rücksicht auf einen in demselben angebrachten Vermerk, zu 
beobach'en haben. # 
7. Bei Papieren, wozu besondere Zinskoupons ausgefertigt werden, 
wird selbst durch die mit einer für das Institut bindenden Kraft erfolgte Außer- 
Kurssetzung die Zahlung der Zinsen auf die bereits ausgegebenen Koupons nicht 
gehindert; die Mureichung neuer Koupons aber unterbleibt, sobald eine Anzeige 
des Verlustes oder eine Beschlagnahme geschehen ist. 
6 S. Bei Papieren, wozu keine Koupons, Hedern abgesonderte Zinsen- 
Rekognitionen, Zinsenscheine oder dergleichen ausgefertigt werden, müssen diese 
Jekognitionen oder Scheine 2c. in dem Fall der ##. 2. und 3. von dem Institut 
angehalten werden, eben so, wie dies mit den Papieren selbst seyn würde, zu 
denen sie gehören. Bis zur Anzeige oder Beschlagnahme aber erfolgt die Zah- 
lung der Iuasen an jeden Präsenranten. 
" Bei Papieren, wozu weder Koupons (5. 7.) noch Zinsen-Rekog- 
nitionen (§. 8.) ausgefertigt werden, erfolgt die Zinsenzahlung an jeden Präsen- 
“7 seinge nicht eine Anzeige des Verlustes oder eine Beschlagnahme statt- 
efunden hat. 
9 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. · 
Gegeben Berlin, den 16ten Juni 1835. 
L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog zu Mecklenburg. 
v. Kamptz. Mühler. Graf v. Alvensleben. 
Beglaubige:: 
Friese. 
(No. 1621.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20ften Juni 1835.) über die Kompetenz der 
Polizeiverwaltungs-Behörden in der Rheinprovinz in Beziehung auf die 
Schulpflichtigkeit und den) schulpflichtigen Kindern zu ertheilenden Keli- 
gionsuncerricht. 
  
Ur- die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Erreichung des Zweckes 
Meiner Bestimmungen über die Schulpflichtigkeit in densenigen Theilen der 
Oeinprovinz entgegengestellt haben, in welchen die polizeirichrerliche Gewalt zu 
den Aktriburionen der Gerichte gehört, bestimme Ich auf den von Ihnen bevor- 
worteten Antrag der Provinzialbehbrden: 
1) Die Uebertretungen Meiner in Betreff des regelmäßigen Schulbesuchs für 
die Rheinprovinz erlassenen Order vom 14ten Mai 1825. Art. 1., 2. und 3. 
sollen
	        
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