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lungs- und Abloͤsungsordnungen, auf den Antrag Unsers Staatsministeriums
und nach erfordertem Gutachten Unsers Staatsraths, wie folgt:
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Zu den 66. 31. und 38. des Edikts wegen Regulirung der gutsherrlich-baͤuer-
lichen Verhältnisse vom 14#en September 1811.
Die in den 76. 147 — 155. der Gemeinheikstheilungs-Ordnung vom 7ten
Juni 1821. aufgestellten Grundsätze, über die Wirkungen der Auseinandersetzun-
gen in Beziehung auf die Rechte dritter Personen, finden auch auf die nach dem
Edikt vom l#ten September 1811. vorzunehmenden Regulirungen Anwendung.
Dasselbe gilt von den im F. 8. der Verordnung vom 30sten Juni 1831.
bezeichneten Nebengeschäften; imgleichen von solchen Auseinandersetzungen, bei wel-
chen keine bäuerliche Besitzer Theil nebmen.
Zu den 88. 18. und 24. des Edikts wegen Regulirung 2c. vom 1##ten Ser-
tember 1811. und Ark. 70. der Deklaration vom 29sten Mai 1816.
Die Bestimmungen des F. 152. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom
7ten Juni 1821. über die Verwendung der Geldentscháädigung für den neuesten
Düngungszustand der abgetretenen Ländereien und für Verbesserungs-Arbeiten,
gelten auch für die Hofwehrgelder, welche die bäuerlichen Wirthe bei Reguli-
rung der gutsherrlich-bduerlichen Berhältnisse, an die Gutoherrschaften zu zahlen
haben. Der Art. 70. der Deklaration vom 29sten Mai 1816. ist au diese so
wenig, als auf jene anzuwenden.
é. 3.
Zu den 6 76. und 149. der Gemeindeitstheilungs-Ordnung und #. 38. der
Ablösungs-Ordnung vom 7ien Juni 1021.
Die in dem 5. 149. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7ten Juni
1821. enthaltene Bestimmung, nach welcher, im Falle der Entschädigung in
enten, in dem Hypothekenbuche des belasteten G'rundstücks vermerkt werden
muß, daß die Rente ein Zubehèr des berechtigten Guts und die Boasugniß des
Besitzers, über dieselbe zu verfügen, aus dem Hyppothekenbuche über das letzt-
gedachte Gut zu ersehen sev, — findet auch auf Entschädigungen in Kapital, An-
wendung und gilt, mit dieser Ausdebnung, bei Ablösungen und Regulirungen
nach dem Edikt vom 14ten September 1811. ebenso, wie bei Gemeinheitstheilungen.
Die im 5. 76. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung und in dem §5. 38. der
Ablôfungs-Ordnung vom 7ten Juni 1821. enihaltene entgegenstehende Vorschrift,
wonach die Berechtigten zur Erhaltung des ihnen zustehenden Vorzugsrechts
wegen der Renten und Kapitalien binnen Jahresfrist die Eintragung selbst nach-
suchen sollen, wird hierdurch ausgehoben. Die General-Kommissionen sind ver-
pflichtet, diese Eintragung von Amtswegen zu besorgen.
Zu den 88. 24. 55. und 56. des Edi?ts vom LAten September 1811. Art.
51 55. der Deklaration vom 2u9sten Mai 1816., 8. 23. der Abloͤ-
sungsordnung vom 7ten Juni 1821. und 36. 110— 112. der Abls-
sungsordnung vom 13ten Juli 1829.
Die bestehenden Vorschriften wegen der den Gutsbesitzern und Abgabe-
Berechtigten, in Beziehung auf die hypothekarischen Gläubiger, Lehns= und Fi-
deikommißfolger und anderen Realberechtigten zugestandenen Befugnisse, zur Her-
Ul-