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schuldung der Hauptguͤter, Veraͤußerung und Verpfaͤndung von Abfindungs- und
Ablösungs-Ländereien und Renten, Verwendung der aus diesen Geschaͤften bezo-
genen und der Ablôsungs-Kapitalien zu den neuen Einrichtungen in Folge der
gutsherrlich-bduerlichen Regulirungen und Ablösungen werden, wie folge, näher
bestimmt und abgeändert:
1) Zu den Einrichtungskosten, für welche sich der Gutsherr und Abgabeberech=
tigte dieser Mittel bedienen kann, werden der Regel nach nur gerechnet:
a. die Baukosten und die Ausgaben zur Anschaffung des Inventariums, welche
nöthig sind, um dem berechtigten Gute die wegfallenden Dienste zu ersetzen;
b. die Anschaffungskosten des Inventariums, die Bau-, Rodungs-, Entwässe-
rungs= und Bewässerungskosten, welche erforderlich sind, um das zur Ent-
schädigung abgetretene Land, sey es als Zubehdr eines andern Hauptgutes,
oder mittelst Errichtung besonderer Vorwerkswirthschaften, oder kleinerer
Etablissements, gehörig zu benutzen.
2) Wird in dem Betrieboplane des Hauptguts durch die Auseinandersezung
eine erhebliche Veränderung erforderlich, so kommen nichr bloß die vorstehend
(a. und b.) benannten, sondern auch die zu der veränderten Einrichtung des
Hauptguts nöthigen Anschaffungskosten des Inventariums, die Bau-, Ro-
dungs-, Emwässerungs= und Bewässerungskosten in Anschlag. Dies findet
insbesondere Anwendung auf die Kosten des Abbaues im Falle der Trans-
lokationen bäuerlicher Wirthe, imgleichen im Falle der Errichtung neuer
Vorwerke auf entlegenen Gutsländereien, Behufs der Erleichterung ihrer
Bestellung mit eigenen Leuten und eigener Bespannung.
Betreffen die in Nr. 2 erwähmen Veränderungen Lehen= oder Fideikom-
mißgüter, so soll bei deren Fesisetzung von den General-Kommissionen untersucht
werden, ob und in wie weit solche eine beständige oder nur cine vorübergehende
erbesserung der gedachten Güter gewähren megen.
Die Kosten der letzteren Art ist der Lehns= oder Fideikommißbesitzer zu
erstatten verbunden. Es wird ihm und seinen Nachfolgern die Pflicht auferlegt,
die Erstartung dieser Kosten durch eine jührliche Zahlung des funfzehnten Theils
derselben zu bewirken.
Die Einzahlung dieser jährlichen Abträge erfolgt an das gerichtliche De-
posstorium, in soweit nicht durch die Stiftungs-Urkunde einem Familienvorsteher
Rechte in dieser Beziehung beigelegt sind.
Die Verwendung der abschläglich geleisteten Zahlungen beschränkt sich
nicht auf die Anlegung zu einem Lehns= oder Fideikommißstamm, sondern es
können die eingezahlten Gelder auch zu Ablösung von Schulden, welche auf der
Substanz des Lehns oder Fideikommisses haften, verwendet, oder sonst zu Lehn
oder Fideikommiß wieder angelegt werden.
. D.
Zu dem 8 24. des Edikts vom 1#ten September 1811., Art. 56 —59. der
Deklaration vom L9sten Mai 1816., zu der Verordnung vom gten
Mai 1818. und zu dem §.23. der Ablösungsordnung vom 'een Juni 1821.
Sobald der Geldbedarf des Gutobesitzers oder Abgabeberechtigten nach
Art. 54. der Deklaration vom 29sten Mai 1816. festgesetzt und von der Gene-
ral-Kommission bescheinigt ist, muß die Hypothekenbehörde sede, innerhalb der
festgesetzten Summen vorgenommene Verpfändung oder Verdußerung der Absn
(No. 1023.) un-