Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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pu erlassen ist, findet nicht nur hinsschtlich der Glaͤubiger, welche Kapital zu fordern ha- 
en, sondern auch hinsichtlich derjenigen Glaͤubiger statt, welche mit Renten, Abga- 
ben, oder aͤhnlichen fortwaͤhrenden Leistungen im Hypothekenbuche eingetragen stehen. 
Solche Realberechtigte können alsdann verlangen, daß die Kapitalabfin- 
dung entweder zur Wiederherstellung ihrer geschmälerten Sicherheit oder zur 
Befriedigung der ersten Hypothekengladubiger, in sofern deren Forderungen für 
sie die Realberechtigten, verpflichtend sind, verwendet werde, und es finden mit 
dieser Erganzung der 5. 150. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung und der 5.39. 
der Ablösungsordnung vom 7ten Juni 1821. nicht nur auf Gemeinheitstheilun- 
g#en und Ablösungen, sondern auch auf gutsherr= und bäuerliche Regulirungen 
nwendung. 
Es bedarf bei Kapitalabfindungen keiner besondern Bekanntmachung an 
die Lehnsherren, Obereigenthümer, Lehns= oder Fideikommißfolger und Wieder- 
kaufsberechtigte; dieselben mögen von dem Theilungsplane Kenmniß erhalten ha- 
ben oder nicht. 
(. 9. 
Zu dem 5. 150. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung, 6. 39. der Abloͤsungs- 
rdnung vom 7ten Juni 1821. und 8. 107. der Ablfungsordnung 
vom 13ten Juli 1829. 
Die besondere Bekanntmachung der Kapitalabsindungen an die eingetra- 
genen Gläubiger und an die im vorigen Paragraphen bezeichneten Realberechtig- 
ten, sällt weg: 
a) insoweit die Kapitalabfindungen zu den Einrichtungskosten erforderlich sind; 
b) bei anderweiten Verwendungen in die Suvstanz des berechtigten Guts, oder 
zur Abstoßung der zuerst eingetragenen Kapiralposten, wenn die Absindung 
und die Verschuldung so mäßig sind, daß die eingetragenen Schulden un- 
ter Zurechming des solchergestalt zu verwendenden Kapitals mehr nicht als 
Zwei Drittel des Geldwerths betragen, wobei der General-Kommission über- 
lassen bleibt, auf welche Weise sie sich die Ueberzeugung von diesem Werthe 
verschaffen will; 
c) wenn die Kapitalabfindung nur 20 Ithr. oder weniger betraͤgt. 
Zu dem 8. 55. des Edikts vom 14ten September 1811., 66. 23. 39. und 40. 
der Ablösungsordnung vom 7een Juni 1821. 
Was wegen der Rechte der Lehn= und Fideikommißfolger, hypothekari- 
schen Gldubiger und anderen Realberechtigten, ihrer Zuzichung und der Wahr- 
nehmung ihrer Rechte durch die General-Konmission, rücksichtlich det Ablssungs- 
Kapitalien verordnet ist, findet auch in dem Falle Anwendung, wenn sich bei der 
Verdußerung der Abfindungsländereien Ueberschüsse über den zu den Einrichtungs- 
Kosten nothwendigen Bedarf ergeben. 
Urkundiüch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 29sen Juni 1835. 
L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog zu Mecklenburg. 
Frh. v. Brenn. v. Kamptz. Mühler. 
Beglaubigt: 
Friese. 
 
	        
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