Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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uͤberall auf den kleineren Grenz- und Marktverkehr, und auf das Gepaͤck von 
Reisenden findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung. Auch wird kei- 
nerlei Waarenrevision stattfinden, außer insoweit, als die Sicherung der Ausglei- 
chungsabgaben (Art. 7. b.) es erfordern koͤnnte. 
Artikel 9. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behalt es bei den in den kon- 
trahirenden Vereinsstaaten bestehenden Verbots= oder Beschränkungsgesetzen sein 
Bewenden. 
Artikel 10. 
In Betreff des Salzes tritt die Großherzoglich-Badische Regierung der 
zwischen den kontrahirenden Vereins-Regierungen getroffenen Verabredung in 
solgender Art bei: 
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz 
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen 
Ländern in die Vereinsstaaten, ist verboten, insoweit dieselbe nicht für 
eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen, und zum unmittelba- 
ren Verkaufe in ihren Salzämtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht. 
5) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den 
zum Wereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder, soll nur 
mit Genehmigung der WVereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr 
berührt wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln stattfinden, welche von 
denselben für nöthig erachtet werden. 
e) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staa- 
ten ist frei. 
d) Was den Satlzhandel innerhalb der Gereinsstaaten betrifft, so ist die 
Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, 
wenn zwischen den Landes-Regierungen besondere Verträge deshalb bestehen. 
ge) Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammtvereins 
aus Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die 
Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden. 
I) Wenn ein Bereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder 
aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch 
einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehèrige Scaaten 
versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den 
Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frü- 
here Verträge bestimmt ist, durch vorhergangige Uebereinkunft der bethei- 
ligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforderlichen 
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