Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

— 154a — 
dung oder bei der gelegensten Zoll= oder Steuerbehörde entrichtet, oder 
ihre Entrichtung durch Anmeldung sicher gestellt werden kann. 
10) So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunst festge- 
setzt seyn werden, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer Aus- 
gleichungsabgabe unterliegen, in der Art beschränkt, daß dieselben, ohne 
Unterschied der transportirten Quantitcäten, in das Gebict des abgabebe- 
rechtigten Staates nur auf den im Art. 8. bezeichneten oder noch ander- 
weit zu bestimmenden Straßen eingeführt, und an den dort einzurichten- 
den Anmelde= und Hebestellen angemeldet und resp. versteuert werden 
müssen, ohne daß jedoch in Folge hiervon der Verkehr mit den Gegen- 
ständen, von welchen eine Ausgleichungsabgabe nicht zu encrichten ist, 
einer weiteren, als der in dem oben gedachten Artikel angeordneten Auf- 
sicht unterworfen seyn wird. 
Artibel 12. 
Hinsichtlich der Verbrauchsabgaben, welche im Bereiche der Vereinoldn= 
der von anderen, als den im Art. 11. bezeichneten Gegenständen, oder auch von 
diesen Gegenständen in solchen Ländern, in denen darauf keine Ausgleichungs- 
Abgabe liegt, erboben werden, wird nicht minder im Verhäleniß der kontrahi- 
renden Vereinsstaaten unter sich als zum Großherzoglhum Baden eine gegen- 
seitige Gleichmäßigkeit der Behandlung stattfinden; dergestalt, daß das Erzeug- 
niß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher belastet werden 
darf, als das inländische. Dieselbe Gleichmäßigkeit findet auch bei den Zuschlags- 
Abgaben und Oktrois statt, welche für Rechnung einzelner Gemeinen erhoben 
werden, soweit dergleichen Abgaben nicht überhaupt nach der Bestimmung des 
Art. 11. Jo. 6. unzulässig sind. 
Artikel 13. 
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso 
Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen Na- 
men dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rech- 
nung des Staates oder eines Privatberechrigten, namentlich einer Kommune ge- 
schieht, sollen sowohl auf Chausseen als auch auf allen unchaussirten Land= und 
Heerstraßen nur in dem Betrage beibehalten, oder neu eingeführt werden kön- 
nen, als sic den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten angemes- 
en sind. 
Das dermalen in Preusen nach dem allgemeinen Tarife vom Jahre 
1828. bestehende Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo 
in keinem der kontrahirenden Staaten überschritten werden. 
Be-
	        
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