Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern sollen auf 
chaussirten Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze ge- 
maͤß aufgehoben, und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet 
werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Er- 
hebung kommen. 
Artikel 14. 
Die kontrahirenden Regierungen wollen dahin wirken, daß in ihren Lan- 
den ein gleiches Münz-, Maaß= und Gewichtssystem in Anwendung komme, und 
hierüber sofort besondere Unterhandlungen einleiren lassen. 
Das Grotherzogthum Baden tritt der zwischen den Vereinsgliedern be- 
reiks bestehenden Uebereinkunft bei, wonach der Großherzoglich= Hessische Centner, 
welcher dem Großherzoglich-Badischen und dem halben Rhein-Bayerischen Centner 
(50 Kilogramme) gleich kommt, als Einheit für das gemeinschaftliche Zollge- 
wicht angenemmen worden ist. Es wird also im Großherzogthume Baden die 
Deklaration, Abwagung und Verzollung der nach dem Gewichte zollbaren Ge- 
genstände aueschließlich nach diesem dort schon gesetzlichen Gewichte geschehen. 
Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maaße zu verzollen- 
den Gegenstände wird daselbst im landesgesetzlichen Maaße so lange erfolgen, 
bis man über ein gemeinschaftliches Maaß ebenfalls übereungekommen seyn wird. 
Die Grohherzeglich-Badische Regierung wird zur Erleichterung der Versendung 
von Waaren und zur schnelleren Abfertigung dieser Sendungen an den Zollstät- 
ten, die Reduktionen der Maaße und Gewichte, welche in den Tarifen der an- 
deren kontrahirenden Staaten angenommen sind, zum Gebrauche sowohl der 
Großherzoglich -Badischen Zollämter, als des handeltreibenden Publikums amt- 
lich bekannt machen lassen. 
So lange, bis die kontrahirenden Staaten über ein gemeinschaftliches 
Münzsystem übereingekommen sepn werden, soll die Bezahlung der Zollabgaben, 
wie in den anderen Vereinsstaaten, so auch im Großherzogthume Baden nach 
dem Mäünzfuße geschehen, nach welchem die Emrichtung der übrigen Landesab- 
gaben daselbst stattfindet. 
Es sollen aber schon jetzt die Gold= und Silbermü zen der sämmtlichen 
kontrahirenden Staaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei allen He- 
bestellen des Gesammtvereins, und von allen Jahlungspfichtigen ohne Unterschied 
angenommen, und zu diesem Behufe die GValvationskabellen, über welche zwi- 
schen den bisherigen Bereinsgliedern bereits die erforderliche Einigung stattge- 
funden hat, im Großherzogthume Baden, wie umgekehrt die hiernach zu berech- 
nende Valvation der Grohherzoglich-Badischen Münzen in den anderen Ver- 
einsstaaten, öffentlich bekannt gemacht werden. 
(No. 1420.) Aa 21 Ar-
	        
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