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Artikel 20.
Seine Koͤnigliche Hoheit der Großherzog von Baden treten hiedurch dem
zwischen den bisherigen Vereinsgliedern zum Schutze ihres gemeinschaftlichen
Zollsystems gegen den Schleichhandel, und ihrer inneren Verbrauchsabgaben ge-
gen Defraudationen unter dem 1Iten Mai 1833. abgeschlossenen Jollkartel für
die Dauer des gegenwärtigen Vertrages bei, und werden die betrefsenden Arti-
kel desselben gleichzeitig mit Letzterem in Ihren Landen publiziren lassen. Nicht
minder werden auch von Seiten der übrigen Vereinsglieder die erforderlichen
Anordnungen getrossen werden, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den
Bestimmungen dieses Zollkartels überall Amwendung gegeben werde.
Artikel 21.
Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der
Einnahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangsabgaben in den Königlich-Preußischen Staaten, den
Königreichen Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Großherzoglhume Ba-
den, dem Kurfürstenthume und dem Großherzogthume Hessen und dem Thürin=
gischen Zoll= und Handelsvereine, mit Einschluß der den Zollsystemen der kon-
trahirenden Staaten bisher schon beigetretenen Länder.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Se-
paratverträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem pri-
vativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten:
1) die Scteuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen
Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der im Artikel 11. vorbehal-
tenen Ausgleichungsabgaben;
2) die Wasserzölle;
3) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fäáhr-, Kanal-, Schleu-
sen-, Hafengelder, so wie Waage= und Niederlagegebühren oder gleich-
artige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden;
4) die gollstrafen und Konftskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der
Denunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben.
Artikel 22.
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird nach Abzug
1) der Kosten, wovon weiter unten im Artikel 30. die Rede ist;
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen;
30) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolg-
ten Steuervergütungen und Ermäßigungen. «
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