— 160 —
tung ein-, aus- oder durchgehen zu lassen. Dergleichen Gegenstaͤnde werden je-
doch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit den uͤbri-
gen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben
gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüen-Ausgleichung demjeni-
gen Theile, von welchem die Freipadsse ausgegangen sind, in Abrechnung.
Artikel 26.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht bleibt jedem der
kontrahirenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen wer-
den periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgetheilt werden.
Artikel 27.
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal= und Bezirks-
stellen für die Zollerhebung und Aussicht, welche nach der hierüber getroffenen
besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt
und instruirt werden sollen, bleibt der Großherzoglich-Badischen Regierung, wie
sämmtlichen Gliedern des Gesammtvereins, innerhalb ihres Gebietes überlassen.
Artikel 28.
Nicht minder wird auch im Großherzogthume Baden die Leitung des
Dienstes der Lokal= und Bezirkszollbehörden, so wie die Vollzichung der ge-
meinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, einer Zolldirektion übertragen, welche dem
einschlägigen Ministerium untergeordnet ist. Die Bildung dieser Direktion und
die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt der Großherzoglichen Regierung
überlassen; der Wirkungskreis derselben aber wird, insoweit er nicht schon
durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist,
durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruktion bezeichnet werden.
Artikel 29.
Die von den Zoll-Erhebungsbehörden nach Ablauf eines jeden WVierteljah=
res aufzustellenden Quartalsertrakte und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse
aufzustellenden Finalabschlüsse über die resp. im Lause des Vierteljahres und wäh=
rend des Rechnungsfahres fällig gewordenen Zolleinnahmen werden von der
Großherzoglich-Badischen, eben so wie von den betreffenden Zolldirektionen der
komrahirenden Vereinsstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptöbersich-
ten zusammengetragen und diese sodann an das in Berlin bestehende Central-
Bureau eingesendel, zu welchem Baden, wie jedes Glied des Gesammt-WVereins
einen Beamten zu ernennen die Befugniß hat.
Dieses Bureau fertigt auf den Grund jener Vorlagen die provisorischen
Abrechnungen zwischen den vereinigten Staaten von drei zu drei Mongten, sen-
« det