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zu welchem ein jedes der letzteren einen Bevollmächtigten abzuordnen befugt ist.
Für die sormelle Leitung der Verhandlungen wird von den Konferenzbevoll-
mächtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens kein
Vorzug vor den übrigen Bevollmächtigten zusteht.
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rück-
sicht auf die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Kon-
serenz zu erwatten ist, verabredet werden, wo letztere erfolgen soll.
Artikel 34.
Vor die Versammlung dieser Konferenzbevollmächtigten gehört:
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Bezie-
hung auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Ueber-
einkünfte, des Zollgesetzes, der Zollordnung und Tarife, in einem oder
dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht bereits im Laufe
des Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien und obersten
Verwaltungsstellen geführten Korrespondenz erledigt worden sind;
b) die definikive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemein-
schaftliche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden
aufgestellten, durch das Centralbureau vorzulegenden Nachweisungen, wie
solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung
erheischt;
c) die Berathung über Wuünsche und Vorschläge, welche von einzelnen
Staatsregierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden;
4)0 die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zollordnung,
des Zolltarifs und der Verwaltungsorganisation, welche von einem der
kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über die
zweckmäßige Emwickelung und Ausbildung des gemeinsamen Handels-
und Zollsystems.
Artikel 35.
Treten im Laufe des Jahres außer der gewöhnlichen Zeit der Versamm-
lung der Konferenzbevellmächtigten außerordentliche Ereignisse ein, welche unver-
zügliche Maaßregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinostaaten erheischen,
so werden sich die kontrahirenden Theile daräber im diplomatischen Wege ver-
einigen, oder einc autzerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten ver-
anlassen.
Artikel 36.
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren ewaige Gehülfen be-
streitet dasjenige Glied des Gesammtveremo, welches sie absendet. Das Kanz-
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