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ten Mißbrauch und den dadurch und aus der Nichtbefolgung der an
ihn ergangenen Aufforderung entstandenen Schaden.
Diese Folgen sind in der oͤffentlichen Vorladung zu 1. den
Ausbleibenden anzukuͤndigen.
3) Die Interessenten sollen bei diesem Aufgebot und der Wiederherstellung
der Hypothekenbuͤcher und Grundakten von allen Gerichtskosten und
Stempelgebuͤhren befreit seyn.
4) Bei nothwendigen Subhastationen, welche gegenwaͤrtig und bis zur
erfolgten Wiederherstellung des Hypothekenbuchs eingeleitet
werden, ist das Gericht verbunden, die Aufnahme der Taxe und den
Bietungstermin nur denjenigen Hypothekenglaͤubigern und Realberech-
tigten besonders bekannt zu machen, deren Rechte bis zur Einleitung
der Subhastation zu den neu angelegten Grundakten angemeldet sind.
Allen etwanigen, dem Gericht noch nicht wieder bekannt gewordenen,
Hypothekenglaͤubigern und Realberechtigten, so wie allen sonstigen un-
bekannten Real-Praͤtendenten, ist in dem oͤffentlichen Subhastations-
Patente die Warnung zu stellen, daß bei ihrem Ausbleiben im Bietungs-
Termine, ohne Ruͤcksicht auf sie, mit dem Zuschlage und der Verthei-
lung der Kaufgelder werde verfahren und sie mit ihren Rechten und
Anspruͤchen an das Gut nicht weiter werden gehoͤrt werden.
Sie haben diesen Befehl durch die Gesetz-Sammlung zur öffemlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 29sten Juni 1835.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister Mühler.
(No. 16-—28.)