— 168 —
(No. 1628.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Uiten Juli 1835.) betreffend die Erläuterung
bes §. 8. litt. b. der Verordnung vom 17ten April 1830. über den Besitz
der Jagdgerechtigkeit vor dem Jahre 1798. in den Provinzen des linken
Rheinufers. "
D.# die Verordnung vom 17ten April 1830. 8. 8. Iill. b. ist die Ausübung
der Jagd in den am linken Rheinufer belegenen Landestheilen den Grundeigen-
thümern auf ihren eigemhümlichen Besitzungen, auf welchen sie selbst oder ihre
Vorfahren aus derselben Familie vor dem Jahre 1798. die Jagdgerechtig-
keit gehabt haben, so lange vorbehalten worden, als dasselbe Grundstück im
Besitz dieser Familie bleibt. Da sich jedoch ermittelt hat, daß, wenn gleich die
Französischen Gesetze vom 11 ten August 1789. und 30sten April 1790. wegen
Aufhebung der Jagdgerechtigkeit, durch das Reglement vom 26ften März 1798.
in dem größeren Theile der Rheinprovinz eingeführt worden sind, doch in einem
kleinen Theile derselben diese Einführung schon vor dem Jahre 1798. stattgefun-
den hat, und hierdurch Anlaß zu dem Sweifel gegeben ist, ob es lediglich
auf das Jahr 1798. ankomme; so erkläre Ich hierdurch, auf den Antrag des
Staatsministeriums, daß im 6. Z. litt. b. der Verordnung vom 17ten April=
1830. unter dem Besitze der Jagdgerechtigkeit vor dem Jahre 1798. in allen
Theilen der Rheinprovinz der Zeitpunkt verstanden wird, welcher der Aufhebung
der Jagdgerechtigkeit durch die Einführung der erwähnten Französischen Gesetze
unmittelbar vorausgegangen ist. Das Staatsministerium hat diesen Befehl durch
die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Teplitz, den 14ten Juli 1835.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.