Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

— 171 — 
leistet und sich nicht sogleich hinweg begiebt, wird auf drei bis sechs Monate 
Gefängniß oder Strafarbeit bestimmt. Sie wird verdoppelt, wenn bei dem 
Auflauf jemand an seinem Leibe oder Vermoͤgen beschaͤdigt worden ist. 
6 6. Die im (. 9. der Verordnung enthaltene Bestimmung wird auf 
alle diesenigen angewendet, welche Wassen oder andere gefährliche Werkzeuge 
gebraucht, oder mit Sceinen und andern Gegenständen geworfen haben; oder 
bei denen Waffen, gefährliche Werkzeuge, Steine oder andere zum Werfen be- 
stimmte Gegenstände vorgefunden worden. Das geringste Strafmaaß wird auf 
dreifährige Zuchthaus= oder Festungsstrafe bestimmt. 
7. Erfolgt eine thätliche Widersetzlichkeit gegen obrigkeitliche Personen 
oder Wachen, welche zur Stillung des Auflaufs herbeieilen, oder eine thärliche 
Behandlung oder Verwundung derselben, so wird die Strase verdoppelt und 
kann zufolge §. 10. der Verordnung dem Befinden nach bis zur Todesstrafe 
erhéht werden. Von der hier und in den vorhergehenden 46. genannten Ver- 
ordnung vom 30sten Dezember 1798. ist der Auszug beigefügt. 
6é. 8. Wern bei einem Auflauf die bewaffnete Macht einschreitet, um 
den zusammengelaufenen Haufen auseinander zu treiben und die Ruhe wieder- 
herzustellen, so befiehlt der die Mannschaft kommandirende Offzier oder Unter- 
Offzier dem Haufen auseinander zu gehen, und erzwingt, wenn auf die zweite 
Wiederholung seinem Gebot oder dem durch Trommelschlag oder Trompeten- 
7 gegebenen Zeichen nicht sofort genügt wird, durch Wasffengebrauch den 
chuldigen Gehorsam. 
6. 9. Wird der bewaffneten Macht thätlicher Widerstand entgegengesetzt 
oder sogar ein Angriff auf dieselbe mit Waffen oder andern gefährlichen Werk- 
zeugen unternommen, wird mit Steinen oder andern Gegenständen nach dersel- 
ben geworfen, so ist die bewassnete Macht, auf Anordnung ihres Befehlshabers, 
von der Schußwasse Gebrauch zu machen befugt. 
6. 10. Der Thatbestand wird durch eine amtliche Darstellung des Be- 
sehlshabers festgestellt. 
Es hat derselbe darin über folgende Gegenstände Auskunft zu ertheilen: 
über die Veranlassung seines Einschreitens, über den an den Haufen 
erlassenen Befehl, ob er ihn zu wiederholen genthiget gewesen und die 
Wirkung desselben; ob eine thätliche Widersetzlichkeit stattgefunden, 
worin sie bestanden, ob von Seiten der Aufrührer ein Angriff mit 
Wassen oder andern Werkzeugen erfolgt ist, ob mit Steinen oder an- 
dern Gegenständen geworsen worden; ob und welchen Gebrauch er von 
den Waffen, insbesondere von der Schußwaffe, gemacht, und wie er 
den Auflauf geddmpft hat; endlich ob und was für Beschädigungen 
an Personen oder Sachen erfolgt sind. 
Sind mehrere Besehlshaber in Thätigkeit gewesen, so geht die Darstellung von 
dem obersten von ihnen aus, die Berichte der übrigen werden beigelegt, insoweit 
dieselben der Zeit oder dem Orte nach, selbstständig gehandelt haben. Die nd- 
(dio 1020.) Cc 2 here
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.