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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 19. *. ——
(No. 1631.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 29ten Junl 1835., bekreffend die von des Ks-
nigs Majestät auf die Anträge des letzten Posenschen Provinzial-Landtages
und in Verfolg des bandtags-Abschiedes de eod. dalo ergangenen Bestim-
mungen zur definitiven Feststellung des Aktiv= und Passiv-Zustandes der
beiden Departemental-Fonds Posen und Bromberg.
Ur den Akriv= und Passiv-Zustand der beiden Departements Posen und
Bromberg definitiv festzustellen, bestimme Ich, auf die Anträge des letzten Po-
senschen Provinzial = Landtages und im Verfolg des Landtags-Abschiedes vom
heutigen Tage, Folgendes:
1)
2)
Ich genehmige die vom Minister des Innern Meiner Order vom
2ten Juli 1829. gegebene Auslegung, nach welcher die an die beiden
Departemental-Fonds aus dem Rechtstitel der nützlichen Verwendung
gemachten Ansprüche nur dann noch haben zugelassen werden können,
wenn die Anmeldung derselben im Verfolg der Orders vom 27sten
September 1823. und 27sten Januar 1829. vor Eintritt des in den
letztern festgesetzten Praklusivtermins, also vor dem sten Juli 1829.,
erfolgt ist. Alle bis dahin nicht angemeldete Forderungen aus gedach-
tem Rechtstitel sind daher für prakludirt zu achten.
Was aber die bis dahin zwar angemeldeten, jedoch von den Beher-
den wegen der Zweifel über die Zulässigkeit des Rechtstitels der nütz-
lichen Verwendung vorldufig zurückgewiesenen Forderungen dieser Art
anlangt, so besiimme Ich den Isten Januar 1836. zum Praklusivtermin,
bis zu welchem bei den Regierungen auf Instruktion und Entscheidung
angetragen werden muß. Auf später angebrachte Amräge dieser Art
soll keine Rücksicht genommen werden, vielmehr sollen nach Ablauf die-
ser Frist auch die zwar rechtzeitig angemeldeten, jedoch bis dahin nicht
weiter verfolgten und justifizirten Forderungen aus dem Nechtstitel der
nützlichen Verwendung prakludirt seyn.
Jahrgang 18/5. (No. 1631—10632.) Dod Diesen
(Ausgegeben zu Berlin den IIten September 1835.)