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nach den aufgehobenen fremdherrlichen Gesetzen uͤber gutsherrlich--baͤuerliche Ver-
hälenisse, sondern unabhängig von diesen, im §. 1. der Gesetze vom 21sten April
1825. näher bezeichneten Verordnungen, durch die allgemein geltenden Gesetze,
— zuerst durch das Französische bürgerliche Gesetzbuch, dessen Art. 732. keinen
sernern Unterschied der Güter in Beziehung auf die Sukzession anerkennt, —
späaterhin aber durch das an die Scelle des Französischen bürgerlichen Gesetzbuches
getretene Allgemeine Landrecht, mit Rücksicht auf die immittelst wiederhergestellte
provinzielle Gütergemeinschaft, regulirt worden. Wenn daher bei Gelegenheit
der Gesetze über die gutsherrlich-bduerlichen Verhälenisse eine auf die alten Suk-
zessionsordnungen zurückweisende Bestimmung, hinsichtlich des Erbrechts erfolgte,
so kann diese gleich jedem andern Gesetze, nur von dem Augenblicke der Publi-
kation des betreffenden Gesetzes an, Wirkungen hervorbringen, und die sich nur
auf das Erbrecht beziehende Deklaration vom 24 ten November 1833. muß sich
allerdings bis auf den Zeitpunkt der Publikation des dadurch deklarirten Ge-
setzes, aber sie kann sich auch nicht weiter zurück erstrecken.
In Gemähheit Allerhöchster Genehmigung bringt das Staatsministerium
diese Belehrung zur Nachachtung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.
Berlin, den #29sten Juni 1835.
Königliches Staatsministerium.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. Frh. v. Brenn. Mühler.
Ancillon. Füäür den Kriegsminister: v. Schöler. v. Rochow.
Graf v. Alvensleben.
(No. 1633 —1638.) (No. 1635.)