Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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nach den aufgehobenen fremdherrlichen Gesetzen uͤber gutsherrlich--baͤuerliche Ver- 
hälenisse, sondern unabhängig von diesen, im §. 1. der Gesetze vom 21sten April 
1825. näher bezeichneten Verordnungen, durch die allgemein geltenden Gesetze, 
— zuerst durch das Französische bürgerliche Gesetzbuch, dessen Art. 732. keinen 
sernern Unterschied der Güter in Beziehung auf die Sukzession anerkennt, — 
späaterhin aber durch das an die Scelle des Französischen bürgerlichen Gesetzbuches 
getretene Allgemeine Landrecht, mit Rücksicht auf die immittelst wiederhergestellte 
provinzielle Gütergemeinschaft, regulirt worden. Wenn daher bei Gelegenheit 
der Gesetze über die gutsherrlich-bduerlichen Verhälenisse eine auf die alten Suk- 
zessionsordnungen zurückweisende Bestimmung, hinsichtlich des Erbrechts erfolgte, 
so kann diese gleich jedem andern Gesetze, nur von dem Augenblicke der Publi- 
kation des betreffenden Gesetzes an, Wirkungen hervorbringen, und die sich nur 
auf das Erbrecht beziehende Deklaration vom 24 ten November 1833. muß sich 
allerdings bis auf den Zeitpunkt der Publikation des dadurch deklarirten Ge- 
setzes, aber sie kann sich auch nicht weiter zurück erstrecken. 
In Gemähheit Allerhöchster Genehmigung bringt das Staatsministerium 
diese Belehrung zur Nachachtung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. 
Berlin, den #29sten Juni 1835. 
Königliches Staatsministerium. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Frh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. Frh. v. Brenn. Mühler. 
Ancillon. Füäür den Kriegsminister: v. Schöler. v. Rochow. 
Graf v. Alvensleben. 
  
(No. 1633 —1638.) (No. 1635.)
	        
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