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. 6.
Tritt der Fall einer nothwendigen Subhastation ein, so wird die Besiz-
zung dem Meist- und Bestbietenden, zwar frei von allem Korrealschuld-Verbande,
zugeschlagen, von dem Kaufgelde muͤssen aber, wenn es so weit reicht, zur Ab-
geltung der Korrealverpflichtung 10 Prozent des auf diese Besitzung fallenden
Antheils der Korrealschuld, als eine Kaution, zurückbehalten werden. Später
eingetragene Hypothekengläubiger können dieser Zurückbehaltung nicht widerspre-
chen. Es darf der Zuschlag aber nur erfolgen, wenn wenigstens # des nach
é. 4. ermiktelten Tarwerths geboten werden.
6. 7.
Die Regulirung des Schuldenwesens der einzelnen Gemeindemitglieder
wird den Ober-Landeögerichten unter der ausschließlichen Leitung des Justizmini-
sters übertragen. Der Justizminister wird zugleich für jeden Ober-Landesgerichts-
Bezirk die Kommissarien ernennen, welche sich der Ausführung des Geschafts
zu unterziehen haben.
. S.
Der Kommissarius hat bei jeder einzelnen Gemeinde:
1) zunächst aus den Grundakten über das vormalige Rittergut und über
die Besitzungen der Käufer, aus den bisherigen Verhandlungen, und
durch Vernehmung der Gemeindevorstände oder Dorfgerichte zu er-
mitteln: wer die Käufer des Ritterguts gewesen und wer jetzt deren
Nachfolger sind, wie die Vertheilung der gekauften Grundstücke be-
wirkt worden, und welche Besstzungen und Rittergutstheile für die
Korrealschulden noch gegenwärtig haften.
Er wird sich sodann
2) mit dem Kreis-Landrathe darüber vereinigen: wem die Abschätzung der
noch verpfändeten bäuerlichen Besitzungen und der erworbenen Theile
und Gerechtsame des Ritterguts zu übertragen sey;
3) die Abschätzung leiten, und dabei den Kalkulaturbeamten zuziehen, den
er bei dem ganzen Geschäfte nöthig hat.
Wenn dies erfolgt seyn wird:
4) die Vertheilung der Korrealschuld nach den im §. 4. ausfgestellten
Grundsätzen bewirken, und
5) ermitteln, wie viel : des Werths jeder einzelnen Besitzung beträgt,
und welche Forderungen innerhalb dieses Betrages zu stehen kommen.
8. 9.
Das Resultat dieser Ermittelungen ist den Gemeindevorstaͤnden oder Dorf-
Gerichten mitzutheilen, die in einem mit dem Kreis-Landrathe zu verabredenden
Termine darüber, so wie über die Einziehung der Zinsen und der Amortisations=
(No. 1638.) Ee 2 Bei-