Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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. 6. 
Tritt der Fall einer nothwendigen Subhastation ein, so wird die Besiz- 
zung dem Meist- und Bestbietenden, zwar frei von allem Korrealschuld-Verbande, 
zugeschlagen, von dem Kaufgelde muͤssen aber, wenn es so weit reicht, zur Ab- 
geltung der Korrealverpflichtung 10 Prozent des auf diese Besitzung fallenden 
Antheils der Korrealschuld, als eine Kaution, zurückbehalten werden. Später 
eingetragene Hypothekengläubiger können dieser Zurückbehaltung nicht widerspre- 
chen. Es darf der Zuschlag aber nur erfolgen, wenn wenigstens # des nach 
é. 4. ermiktelten Tarwerths geboten werden. 
6. 7. 
Die Regulirung des Schuldenwesens der einzelnen Gemeindemitglieder 
wird den Ober-Landeögerichten unter der ausschließlichen Leitung des Justizmini- 
sters übertragen. Der Justizminister wird zugleich für jeden Ober-Landesgerichts- 
Bezirk die Kommissarien ernennen, welche sich der Ausführung des Geschafts 
zu unterziehen haben. 
. S. 
Der Kommissarius hat bei jeder einzelnen Gemeinde: 
1) zunächst aus den Grundakten über das vormalige Rittergut und über 
die Besitzungen der Käufer, aus den bisherigen Verhandlungen, und 
durch Vernehmung der Gemeindevorstände oder Dorfgerichte zu er- 
mitteln: wer die Käufer des Ritterguts gewesen und wer jetzt deren 
Nachfolger sind, wie die Vertheilung der gekauften Grundstücke be- 
wirkt worden, und welche Besstzungen und Rittergutstheile für die 
Korrealschulden noch gegenwärtig haften. 
Er wird sich sodann 
2) mit dem Kreis-Landrathe darüber vereinigen: wem die Abschätzung der 
noch verpfändeten bäuerlichen Besitzungen und der erworbenen Theile 
und Gerechtsame des Ritterguts zu übertragen sey; 
3) die Abschätzung leiten, und dabei den Kalkulaturbeamten zuziehen, den 
er bei dem ganzen Geschäfte nöthig hat. 
Wenn dies erfolgt seyn wird: 
4) die Vertheilung der Korrealschuld nach den im §. 4. ausfgestellten 
Grundsätzen bewirken, und 
5) ermitteln, wie viel : des Werths jeder einzelnen Besitzung beträgt, 
und welche Forderungen innerhalb dieses Betrages zu stehen kommen. 
8. 9. 
Das Resultat dieser Ermittelungen ist den Gemeindevorstaͤnden oder Dorf- 
Gerichten mitzutheilen, die in einem mit dem Kreis-Landrathe zu verabredenden 
Termine darüber, so wie über die Einziehung der Zinsen und der Amortisations= 
(No. 1638.) Ee 2 Bei-
	        
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