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Beitraͤge von den einzelnen Verpflichteten zu vernehmen sind, welchemnaͤchst ei
Regulativ festzustellen ist.
.10.
Bei der Einziehung und Vertheilung der laufenden Zinsen an die Be-
rechligten sind die Vorschriften der Verordnung vom 4ten März 1834. über
die Vertheilung der Gutseinkünfte im Wege der Exekution zum Grunde
zu legen.
Wird es angemessen erachtet, die Zinsen zum Depositorium zahlen zu
lassen, so muß die Zahlung am ersten Deposital-Tage des Monats Janu.##
und Juli jeden Jahres in halbjährigen Raten zum Depositorium desjenigen Ge-
richts erfolgen, welchem die Realgerichtsbarkeit über das Rittergut zugestanden
hat. Die Auszahlung der Zinsen an die Glqubiger erfolgt nur gegen Produk-
tion ihrer Schuld-Instrumenre.
8. 11.
Die Einzahlung der Amortisations-Beitraͤge muß stets zum Depositorium
des vorstehend genannten Gerichts geschehen.
Es wird fuͤr jede Gemeinde eine besondere Korrealschulden-Tilgungsmasse
gebildet und der Bestand derselben zur Vermeidung jeder Verwickelung, nur
zum Ankaufe von Staats-Schuldscheinen verwendet.
Die Antheile jedes einzelnen Stellenbesitzers an dieser Masse muͤssen bei
der halbjährig zu besorgenden Zinsen-Repartition genau berechnet, und auf diese
Weise eine klare Uebersicht der Theilungsrechte festgehalten werden.
.12.
Der Kommissarius hat die puͤnktliche Einziehung der Zinsen und Amor-
tisationsbeiträge und deren Abführung an die Glaͤubiger und das Depositorium,
sorgfältig zu kontroliren.
Bleibt ein Schuldner mic den ihm obliegenden Zahlungen im Rückstande,
so verfügt der Kommissarius die Exekurion, trägt, wenn der Fall des §. 3. ein-
tritt, I. dem Ober-Landesgerichte darauf an, daß der Schuldner des Morato=
riums für verlustig erklärt werde, und veranlaßt durch den den Gläubigern von
ihm zu bestellenden Kommun-Mandatar die Subhastation der Besitzung, wobei
die nach 65. 1. und 8. ausgenommene Taxe zum Grunde zu legen ist.
G. 13.
Nach geschehener Einzahlung von 10 Prozent an Amortisations-Beiträ-
gen erfolgt deren Vertheilung.
Für jede Gemeinde ist ein Distribuionsplan mit Rücksicht auf die einzel-
nen Besitzungen zu entwerfen, die Interessenten sind mit ihren Erinnerungen da-
gegen zu hören, und wenn keine Erinnerungen gemacht werden, ist der Difßtri-
butionsplan auszuführen.
Sind