Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Beitraͤge von den einzelnen Verpflichteten zu vernehmen sind, welchemnaͤchst ei 
Regulativ festzustellen ist. 
.10. 
Bei der Einziehung und Vertheilung der laufenden Zinsen an die Be- 
rechligten sind die Vorschriften der Verordnung vom 4ten März 1834. über 
die Vertheilung der Gutseinkünfte im Wege der Exekution zum Grunde 
zu legen. 
Wird es angemessen erachtet, die Zinsen zum Depositorium zahlen zu 
lassen, so muß die Zahlung am ersten Deposital-Tage des Monats Janu.## 
und Juli jeden Jahres in halbjährigen Raten zum Depositorium desjenigen Ge- 
richts erfolgen, welchem die Realgerichtsbarkeit über das Rittergut zugestanden 
hat. Die Auszahlung der Zinsen an die Glqubiger erfolgt nur gegen Produk- 
tion ihrer Schuld-Instrumenre. 
8. 11. 
Die Einzahlung der Amortisations-Beitraͤge muß stets zum Depositorium 
des vorstehend genannten Gerichts geschehen. 
Es wird fuͤr jede Gemeinde eine besondere Korrealschulden-Tilgungsmasse 
gebildet und der Bestand derselben zur Vermeidung jeder Verwickelung, nur 
zum Ankaufe von Staats-Schuldscheinen verwendet. 
Die Antheile jedes einzelnen Stellenbesitzers an dieser Masse muͤssen bei 
der halbjährig zu besorgenden Zinsen-Repartition genau berechnet, und auf diese 
Weise eine klare Uebersicht der Theilungsrechte festgehalten werden. 
.12. 
Der Kommissarius hat die puͤnktliche Einziehung der Zinsen und Amor- 
tisationsbeiträge und deren Abführung an die Glaͤubiger und das Depositorium, 
sorgfältig zu kontroliren. 
Bleibt ein Schuldner mic den ihm obliegenden Zahlungen im Rückstande, 
so verfügt der Kommissarius die Exekurion, trägt, wenn der Fall des §. 3. ein- 
tritt, I. dem Ober-Landesgerichte darauf an, daß der Schuldner des Morato= 
riums für verlustig erklärt werde, und veranlaßt durch den den Gläubigern von 
ihm zu bestellenden Kommun-Mandatar die Subhastation der Besitzung, wobei 
die nach 65. 1. und 8. ausgenommene Taxe zum Grunde zu legen ist. 
G. 13. 
Nach geschehener Einzahlung von 10 Prozent an Amortisations-Beiträ- 
gen erfolgt deren Vertheilung. 
Für jede Gemeinde ist ein Distribuionsplan mit Rücksicht auf die einzel- 
nen Besitzungen zu entwerfen, die Interessenten sind mit ihren Erinnerungen da- 
gegen zu hören, und wenn keine Erinnerungen gemacht werden, ist der Difßtri- 
butionsplan auszuführen. 
Sind
	        
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