Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Artikel  2.

Die  im  Vorstehenden  bestimmte  Freizuͤgigkeit  soll  sich  sowohl  auf
diejenige  Abgabe  an  Abschoß  und  Abfahrtsgeld,  welche  in  die  Landesherrlichen
Kassen  fließt,  als  auf  diejenige  erstrecken,  welche  etwa  Privatpersonen,  Kommunen
  oder  oͤffentlichen  Stiftungen  zufallen  moͤchte.

Artikel  3.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  1.  und  2.  erstrecken  sich  auf  alle  jetzt
anhaͤngige  und  auf  alle  kuͤnftige  Faͤlle.  Unter  die  anhaͤngigen  Faͤlle  werden
alle  diejenigen  begriffen,  in  welchen  am  Tage  der  Auswechselung  gegenwaͤrtiger
  Ministerial-Erklärung  der  Abschoß  oder  das  Abfahrtsgeld  noch  nicht  wirklich
  bezahlt  war.

Artikel  4.

Die  im  WGorstehenden  bestimmte  Freizügigkeit  soll  sich  nur  auf  das
Vermögen  beziehen.  Es  bleiben  demnach  ungeachtet  dieses  Uebereinkommens
diejenigen  Königlich  =  Preußischen  und  Kaiserlich  -Oesterreichischen  Gesetze  in
ihrer  Krast  bestehen,  welche  die  Person  des  Auswandernden,  seine  persönlichen
  Pflichten,  und  namentlich  seine  Verpflichtungen  zum  Kriegsdienste,
betreffem.

Es  wird  auch  für  die  Zukunft,  was  die  Gesekgebung  in  Betreff  der
persönlichen  Pflichten  des  Auswandernden,  namemtlich  seine  Verbindlichkeit
zum  Kriegsdienste,  anbelangt,  keine  der  beiderseitigen  Regierungen  in  der  Gesetzgebung
  beschränkt.

Artikel  5.

Gegenwärtige,  im  Namen  Seiner  Königlichen  Majestät  von  Preußen
  in  hergebrachter  Form  ausgefertigte,  Erkldrung  soll  nach  Auswechselung
einer  entsprechenden  Erklárung  der  Kaiserlich-Oesterreichischen  Regierung  Kraft
und  Wirksamkeit  in  sämmtlichen  Königlich-Preußischen  Staaten  haben.

Berlin,  den  24sten  Juli  1835.

(L.  8S.)
Königlich-Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Ancillon.

 

Vorsiehende  Erklaͤrung  wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  dieselbe  am  16ten  v.  M.  gegen  eine  gleichlautende  Kaiserlich-Oesterreichische
  Erklärung  ausgewechselt  worden  ist.
Berlin,  den  8ten  September  1835.
Ancillon.

 

(No.  1640.)