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d. 7.
Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht im Dienste befindlichen Militair-
Personen, wird weder Recht auf Quartier noch auf Verpflegung gegeben,
wenn sie sich nicht durch Marschrouten als dazu berechtigt ausweisen; diejenigen
Truppen aber, welche zum Quartier und zur Verpflegung berechtigt sind, erhal-
ten solche entweder bei den Einwohnern oder in den Baracken oder Ordon-
nanzhdusern, deren Anlage der Herzoglich-Braunschweigischen Regierung über-
lassen bleibt. Die Utenstlien in den Baracken oder Ordonnanzhüusern bestehen
für den Unteroffzier und Gemeinen in Lagerstroh, einem Hakenbrett, Stöhlen,
oder hinreichenden Bänken. Jeder Unteroffzier und Soldat ist gehalten, mit
der Einquartierung und Verpflegung in den Baracken oder Ordonnanzhäusern
zufrieden zu seyn, sobald er dasfenige erhäált, was er reglementsmäßig zu sor-
dern berechtigt ist.
8. 8.
Die auf den Durchmarsch, Verquartierung u. s. w. bezuͤglichen Ge-
schäfte, werden auf der Haupt-Etappenstraße (9. 1. A.) durch eine eigene,
von dem Herzoglich-Braunschweigischen Gouvernement dazu bestellte Etappen-
Behoͤrde zu Wolfenbuͤttel, und auf den andern beiden Etappen-Straßen
(&. 1. B. und C.) durch die betreffenden Kreisdirektionen und Ortsobrigkeiten
besorgt.
Die durchmarschirenden Truppen, welche, der Marschroute gemaͤß, bei
den Unterthanen einquartiert werden, erhalten auf die Anweisung der vorgenann-
ten Behoͤrden und gegen auszustellende Quittungen der Kommandirenden, die
Naturalverpflegung vom Quartierwirthe, indem Niemand ohne Verpflegung
fernerhin einquartiert werden soll.
Als allgemeine Regel wird in dieser Hinsicht festgesetzt, daß der Offizier
sowohl als der Soldat mit dem Tische seines Wirthes zufrieden seyn muß.
Um jedoch schlechter Bekoͤstigung von Seiten des Wirthes, wie uͤbermaͤßi-
gen Forderungen von Seiten der Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes
bestimmt.
Der Unteroffizier und Soldat und jede zum Militair gehoͤrige Person,
die nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in jedem Nachtquartier, sey es
bei dem Einwohner oder in den Baracken (Ordonnanzhaͤusern) verlangen:
2 Pfund gut ausgebackenes Roggenbrot, Pfund Fleisch und Zugemuͤse, so
viel des Mittags und Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehoͤrt; des Mor-
gens zum Frühsiück kann der Soldat weiter nichto verlangen, so wenig er be-
rechtigt ist, von dem Wirthe Bier, Branntwein oder gar Kaffee zur fordern;
da-