Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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8. 12. 
Die Etappen-Behörden und Orts-Obrigkeiten müssen gehsrig dafür sor- 
gen, daß den Pferden stets möglichst gute, reinliche Scallung angewiesen wird. 
Ist der Einquartierte mit der seinen Pferden eingerdumten Stallung nicht 
zufrieden, so hat er seine Beschwerden bei der Orts-Obrigkeit vorzubringen; da- 
gegen ist es bei nachdrücklicher Strase zu untersagen, daß die Militairpersonen 
welchen Rang sie auch haben mögen, die Pferde der Quartierwirthe eigenmäch- 
tig aus dem Stalle jagen und ihre Pferde hineinbringen lassen. 
8. 12. 
Die Fourage-Rationen werden auf Anweisung der Etappen-Behörde und 
gegen Quittung des Empfängers, aus den in den Etappen-Hauptorten zu etabli- 
renden Magazinen in Empfang genommen, und die dabei etwa entstehenden 
Streitigkeiten werden von den Etappen-Behörden sofort regulirt. 
Wollen die Gemeinden die Fourage selbst ausgeben, welches ihnen jeder- 
zeit frei steht, oder machen es die Umstände in den zu den Etappen= Bezirken 
gehdrenden bequartierten Ortschaften nothwendig, daß, weil die Fourage aus den 
Etappen-Magazinen nicht geholt werden kann, die Rationen im Orte selbst ge- 
liesert werden müssen, so hat ebenfalls ein Kommandirter des Detaschements die 
Fourage zur weiteren Distribution von der Orts-Obrigkeit in Empfang zu neh- 
men. Von den Quartierwirthen selbst darf in keinem Falle glatte oder rauhe 
Fourage gefordert werden. 
. 14. 
Die Lieferung der Rationen soll in einem von dem Königlich-Preußischen 
Etappen-Inspektor zu Hildesheim zu bestimmenden Zeitraume in desselben oder 
seines Bevollmächtigten Gegenwart, durch die Herzoglich-Braunschweigische Be- 
hörde lizitirt und dem Mindestfordernden übertragen werden. 
Der Königlich-Preußische Etappen-Inspektor kann darauf antragen, daß 
ein zweiter Lizitations-Termin anberaumt wird, wenn ihm die Preise zu hoch 
scheinen, welches ihm die Herzoglich = Braunschweigische Behörde nicht verwei- 
gern kann. 
In densenigen Fällen, w## die Fourage nicht aus den Magazinen genom- 
men, sondern besonderer Umstände wegen von der Orts-Obrigkeit geliefert ist, 
erhält diese denselben Preis, welchen der Lieferant erhaltren haben würde, wenn 
aus dem Magazine fouragirt wäre. 
G. 15. 
Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen auf An- 
weisung der Etappen-Behörden und gegen Quittung nur insofern verabreicht, 
als deshalb in den förmlichen Marschrouten das Nöthige bemerkt worden. 
Nur
	        
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