Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Befreiungen. 
Ueberfahrtsgeld wird nicht erhoben: 
1) Von Emipagen und Thieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen Hau- 
ses, imgleichen den Königlichen Gestüten angehören; 
2) von kommandirten Militairs, einberufenen Rekruten, Fuhrwerken und Thie- 
ren, welche der Armee oder Truppen auf dem Marsche angchoͤren, imgleichen 
von Kriegsvorspann und Kriegslieferungsfuhren; 
3) von oͤffentlichen Beamten, deren Thieren und Fuhrwerken bei Dienstreisen; 
4) von Transporten, welche fuͤr unmittelbare Rechnung des Staats geschehen; 
5) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnellposten und oͤffentlichen Kou- 
riere und Estafetten, und dann von solchen leer zuruͤckkehrenden Fuhrwerken 
und Thieren; 
6) von Huͤlfsfuhren bei Feuersbruͤnsten und aͤhnlichen Nothstaͤnden. 
Berlin, den 21sten Juli 1835. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Rother. Graf v. Alvensleben. 
  
Hh2 (Xo. 1619.)
	        
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