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3) Von Lastwagen oder Karren, deren Radbeschläge weniger als 2 Zoll
breit sind, desgleichen von solchen Lastwagen oder Karren, deren Rad-
Beschlage zwar eine größere Breite, aber in der dußeren Seite eine ge-
bogene Fläche oder hervorstehende Kopfnadgel oder Stifte haben, werden
die Sätze des Tarifs doppelt entrichtet.
4) Lastfuhrwerke dürfen nicht breiter als höchstens 10 Fuß geladen werden.
Befreiungen.
Brückengeld wird nicht erhoben:
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen
Hauses, imgleichen den Gestülcn angehbdren;
2) vom Armeefuhrwerk und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair
auf dem Marsche bei sich führt, desgleichen von Offzieren zu Pferde im
Dienste und in Dienstuniform;
3) von den öffentlichen Beamten auf Dienstreisen;
4) von öffentlichen Kouriers, imgleichen von ordinairen, Reit-, Kariol-,
Fahr= und Schnellposten, den dazu gehörigen Beiwagen und ledig zurück-
gehenden Postpferden;
5) von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Regierung gesche-
hen, auf Vorzeigung von Freipdssen, imgleichen von Vorspann= und Lie-
ferungsfuhren auf der Hin= und Räckreise, wenn sie sich als solche durch
den Fuhrbefehl ausweisen;
6) von Feuerlöschungs-, Armen-, Arrestanten= und Kreis= und Gemeinde-
Hülfsfuhren;
7) von allen mit Chausseebaumaterialien beladenen Fuhrwerk, und
8) von allen Eingcsessenen des Kreises Crossen, welche nicht für Lohn fah-
ren; namentlich sind frei vom Brückengelde alle Einwohner der Stadt
Crossen für ihre Person, so wie alle nicht für Lohn unternommene Juh-
ren derselben.
Liegnitz, den 31 sten August 1835.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Rother. Graf v. Alvensleben.
(No. 1652.) Allerhöchsie Kabinetsorder vom Zten Seplember 1835., durch welche des Koͤ-
nigsé Majestät der Stadt Justroszyn die revidirte Städteordnung vom
17ten März 1831. zu verleihen, bei dieser Gelegenhcit auch zu bestimmen
geruht haben, daß in allen Fällen, in welchen Allerhöchstdieselben die
Städteordnung im Großherzogthume Posen verleihen, der zehnte Ditel die-
ses Gesetzes nicht zur Anwendung kommen soll.
Ar# Ihren Bericht vom 9ten v. M. will Ich der Stadt Justroszyn im Groß-
herzogthume Posen, dem Wunsche derselben gemäß, die revidirte Städtcordnung
vom 17/cm März 1831. verleihen, und baben Sie mit deren Einführung den
Ober-