— 217 —
Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 22. —
(No. 1657.) Tarif zur Erhebung des Fährgelbes für die Fähranstalt zu Blumberg. Vom
30 sten Juli 1835.
Es wird entrichtet für das Uebersetzen:
I. DVon Personen, einschließlich dessen, was sie kragen:
a) gi die gewoͤhnliche Ueberfahrt abgewartet wird, fuͤr jede
ersHoHoHoHHHH.2
b) für eine besondere unverzügliche Ueberfahrt mittelst Nachen,
welche auf Verlangen geschehen muß, wird von den übersetzen-
den Personen zusammen wenigstes
entrichtet, wenn die Abgabe nach dem Saße zu a, nicht, von
den Einzelnen erhoben, mehr beträgt. Personen, welche zu
einem Fuhrwerk, oder als Reiter, Führer oder Treiber zu Thie-
ren gehdren, wofür die Abgabe nach den tarifmäßigen Satzen
entrichtet ird, sind frei.
II. Ton Thieren:
a) für ein Pferd oder Maulthbirr .... .. ... «
b)fürcinSkückRindviehodereinenEsel................
c)fürcisnFohlen,Kalb,Schaaf,Ziege,Schweinoderanderes
kleinesVieh,welchessteigeführtodergetriebenwird......
d)fürFedervicl),welchesgetriebcnwird,fürjedel0Stück....
Wenn Federvieh in geringerer Zahl als 10 Stuͤck, oder auf
einem Fuhrwerke, oder einem Tragekorb uͤbergesetzt wird; so
wird dafuͤr keine besondere Abgabe erhoben.
III. Dom Fuhrwerk neben der Abgabe fuͤr das Gespann zu II.:
a) für ein beladessssssss
b) für ein unbeladneeess ..
c) für einen Handwagen, Handkarren oder Handschlitten, beladen
oder unbeladen
Von unverladenen Gegenständen wird die Abgabe erhoben,
welche die Personen, das Fuhrwerk und die Thiere
treffen würde, wodurch jene zur Fährstelle gebracht wor-
den sind. «
Jahrgangtssz.(xo.1od7.) Ji
(Ausgegeben zu Berlin den 3ten November 1835.)
— —
— □—
Sgr.1 i.G
3
P
.ili
-
lge-