Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Allgemeine Bestimmungen. 
1) Die obigen Sätze sind bei jedem Wasserstande, ohne Rücksicht auf dessen 
Höhe, so wie bei vorhandener Eisbahn, für deren gehörigen Zustand von der 
Hebestelle zu sorgen ist, zu entrichten; jedoch können die Ortsbewohner, so 
wie auch fremde Fußgänger die Eisbahn frei benutzen. 
2) Auf den Privatfähren des Dominii und der Gemeinde zu Groß-Blumberg 
dürfen fremde Personen, Thiere und Effekten nicht für Geld übergesetzt werden. 
3) Ein Fuhrwerk wird für beladen angenommen, wenn außer dem Futter für 
höchstens drei Tage und außer dem Fuhrmann sich noch eine Person auf 
demselben befindet. 
4) Bei Erhebung dieser Abgabe, bei Bestrasung der Defraudationen, in dem Ver- 
fahren gegen Angeschuldigte, finden die Bestimmungen der Steuerordnung 
vom Sten Februar 1819. 66. 61. 64. 83. 84. 88.—93. und 95. Anwendung. 
Die verwirkten Strasen werden so verwendet, wie es bei den Kontra- 
vemtonen gegen das Steuergesetz vom Sten Februar 1819. vorgeschrieben ist. 
Besreiungen. 
1) Equipagen und Thiere, welche den Hoshaltungen des Königlichen Hauses, im- 
gleichen den Königlichen Gestüten angehbren. 
2) Kommandirte Militairs, einberusene Rekruten, Fuhrwerke und Thiere, welche 
der Armee oder Truppen auf dem Marsche angehèören, Kriegsvorspann und 
Kriegslieferungsfuhren. 
3) Oessentliche Beamte und deren Fuhrwerk und Thiere bei Dienstreisen, wenn 
jene sich durch Freikarten oder sonst durch Dienstpapiere als solche gehérig 
legitimiren können; Polizei= und Steuerbeamten aber ohne solche Legiti zation, 
sobald sie in der vorgeschriebenen Uniform erscheinen. 
1) Transporte, die für unmittelbare Rechnung des Staats geschehen. 
5) Ordinaire Posten, einschließlich der Schnellposten, öffentliche Kouriere und 
Estafetten, und die von solchen leer zurückgehenden Gespanne oder Thiere. 
6) Hülfsfuhren bei Feuersbrünsten und ähnlichen Nothständen, Gemeinde= und 
Kriegsfuhren, auch Juhren der Geistlichen und Kirchenbedienten in ihren 
Amtsverrichtungen. 
Berlin, den 30sten Juli 1835. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Rother. Graf v. Alvensleben. 
  
(No. 1658.)
	        
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