Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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(No. 1667.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 26sten Okltober 1835., wegen der staͤndischen 
Rechte der Städte Alt-Landsberg, Lebus, Buckow, Muͤllrose und Göritz. 
D. im Artikel II. der Verordnung vom 1 7en August 1825. wegen der nach 
dem Erikte vom I#sten Juli 1823. vorbehaltenen Bestimmungen für die Kur- 
und Nrumark, die Städte Alt-Landsberg, Lebus, Buckow, Müllrose und Göritz 
übergangen sind; so will Ich in Ansehung der ständischen Rechte derselben, auf 
das Gutachten des vorfährigen Brandenburgschen Provinzial-Landtags Nachste- 
hendes festsetzen: 
1) Die Stadt Alt-Landsberg hat gemeinschaftlich mit den, unter A. II. 
50 — 69. des Artikels II. der vorgedachten Verordnung aufgeführten 
Städten den Landtags-Abgeordneten zu wählen und wird hinter Oranien= 
burg eingeschaltet. 
2) Die Städte Lebus, Müllrose und Buckow wählen künftig mit den da- 
selbst unter 70— 90. benannten Städten den Landtags-Abgeordneten und 
treten nach Seelow bei ihnen ein. 
3) Die Stadt Göritz nimmt an den Wahlen der unter B. II. 4. aufge- 
führten Städte Theil und erhält ihren Platz binter Sonnenburg; auch 
ist das der Kreisordnung für die Kur= und Neumark vom 17ten August 
1825. beigefügte Verzeichnitz der zu Viril= und Kollektivstimmen berech- 
tigten Städte dahin zu vervollständigen, daß Göritz den Städten Ks- 
nigswalde, Sternberg, Schermeißel und Lagow hinzutritt, daher mit 
diesen gemeinschaftlich einen Abgeordneten zum Kreistage des Sternberg= 
schen Kreises wählt. 
ch beauftrage das Staatsministerium, diese Meine Order durch die 
Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 26ften Oktober 1835. Z ç ç 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staateministerium. 
  
(No. 1668.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 26ften Dktober 1835.), betreffend die Bestim- 
mung: daß die mit Altmärkschen Städten zu einer Kollektiostimme ver- 
einigten Städte der Prlegnitz aus ihrer Mitte einen besondern Abgeordne- 
ten oder Stellvertreter für den Kommunal= kandtag der Kurmark in dem 
Falle zu wählen haben, daß der Abgeorönete oder Stellvertreter aus einer 
Altmärkschen Stadt gewählt ist. 
D, die in der erordnung vom 17ten August 1825. Artikel II. A.H. 11—27. 
aufgeführten kollekrvwählenden Städte theils der Altmark, theils der Priegnitz 
angehören, und wenn der Abgeordnete oder dessen Stellvertreter aus einer Alt- 
mrkschen Stadt gewählt ist, sich der Gall ereignen könnte, daß es den Priegnitz- 
schen Städten u den Kurmärkschen Kommunal-Landtage an einem Abgeordne- 
ten, der diesem Kommunalverbande angehört, sehlte, so bestimme Ich, daß die 
(No. 1667 — 1669.) mit
	        
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