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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 25. —
(No. 1670.) Allerhoͤchste Kabinetsorber vom 29sten Oktober 1835., die Grundrenten in der
Rheinprovinz betreffend.
Zu Sicherung des Rechtszustandes in denjenigen Theilen der Rheinprovinz,
in welchen die Franzoͤsischen Gesetze vom 25sten August 1792. und 17ten und
18ten Juli 1793. und das deklarirende Dekret vom 9ten Vandémiaire Jahres
XIII. (lsten Oktober 180 4.) über die Aufhebung der Grundrenten, Gültigkeit
haben, bestimme Ich, auf den Antrag des Staatsministeriums: daß bei denjeni-
gen Renten, welche von den Schuldnern bis zum Ilsten April 1834., oder in
einem späteren Termine entrichtet worden und zwar ohne Unterschied, ob sie zu
den, im Artikel 1. des Dekrets vom 9ten Vandémiaire XIII aufgeführten Ab-
gaben gehb5ren, oder nicht, eine Vermuthung für den seudalen oder gutsherrli-
chen Ursprung derselben, nicht ferner stattfinden soll, vielmehr diesenigen Schuld=
ner, welche eine solche Entstehung behaupten, den Beweis dieser Behauptung
nach den allgemeinen Regeln über die Beweislast und ohne Rücksicht auf die
darüber in dem erwähnten Dekrete enthaltenen Festsetzungen zu führen schuldig
sind. Diese Bestimmung, welche durch die Gesehsammlung bekannt zu machen
ist, findet jedoch auf die bereits anhängigen Prozesse keine Anwendung, indem
diese nach den bisherigen Gesetzen zu entscheiden sind.
Berlin, den 29sten Oktober 1835.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Fabrgang 1835. (No. lor Mm— Jo 157 I.)
(Ausgegeben iu Berlin den 28sten November 1835.)