Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
No. 25. — 
  
(No. 1670.) Allerhoͤchste Kabinetsorber vom 29sten Oktober 1835., die Grundrenten in der 
Rheinprovinz betreffend. 
Zu Sicherung des Rechtszustandes in denjenigen Theilen der Rheinprovinz, 
in welchen die Franzoͤsischen Gesetze vom 25sten August 1792. und 17ten und 
18ten Juli 1793. und das deklarirende Dekret vom 9ten Vandémiaire Jahres 
XIII. (lsten Oktober 180 4.) über die Aufhebung der Grundrenten, Gültigkeit 
haben, bestimme Ich, auf den Antrag des Staatsministeriums: daß bei denjeni- 
gen Renten, welche von den Schuldnern bis zum Ilsten April 1834., oder in 
einem späteren Termine entrichtet worden und zwar ohne Unterschied, ob sie zu 
den, im Artikel 1. des Dekrets vom 9ten Vandémiaire XIII aufgeführten Ab- 
gaben gehb5ren, oder nicht, eine Vermuthung für den seudalen oder gutsherrli- 
chen Ursprung derselben, nicht ferner stattfinden soll, vielmehr diesenigen Schuld= 
ner, welche eine solche Entstehung behaupten, den Beweis dieser Behauptung 
nach den allgemeinen Regeln über die Beweislast und ohne Rücksicht auf die 
darüber in dem erwähnten Dekrete enthaltenen Festsetzungen zu führen schuldig 
sind. Diese Bestimmung, welche durch die Gesehsammlung bekannt zu machen 
ist, findet jedoch auf die bereits anhängigen Prozesse keine Anwendung, indem 
diese nach den bisherigen Gesetzen zu entscheiden sind. 
Berlin, den 29sten Oktober 1835. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
Fabrgang 1835. (No. lor Mm— Jo 157 I.) 
(Ausgegeben iu Berlin den 28sten November 1835.)
	        
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