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(No. 1672) Allerhochste Kablnetsorder vom 14ten November 1835., das bei Einfuͤhrung
ber Staͤdteorbnung ohne besonbere Gebuͤhren zu gewinnende Buͤrgerrecht
betreffend.
A## Ihren Bericht vom 13ten v. M. setze Ich nach Ihrem Antrage aus den
angeführten Gründen hiedurch fest: daß bei Einführung der revidirten Städte-
Ordnung sowohl diesenigen Einwohner, welche die Vorschrift im §5. 15. zur Er-
werbung des Bürgerrechts berechtigt und zugleich verpflichtet, als auch diesenigen,
welche nach §. 16. dazu zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, dasselbe mit
den nach §. 11. damit verbundenen Befugnissen unentgeltlich erhalten sollen, ohne
hiedurch eine Theilnahme an besondern Nutzungen der bisherigen Bürger zu
erlangen. Diese besondern Nutzungen verbleiben den bisher Berechtigten (66. 30.
u. f.), wogegen die nähern Bestimmungen über die Entrichtung der Bürger-
Rechts= und Einkaufsgelder (66. 13. und 32.) dem Statute vorbehalten werden.
Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen und Sorge
zu kragen, daß demselben gemäß verfahren werde.
Berlin, den 14ten November 1835.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister v. Rochow.
L(No. 1672.)