— 245 —
. 15. An Personen, welche an ansteckenden Krankheiten leiden, duͤrfen Be##mmun-
keine Reisepässe ertheilt werden. Kommen dergleichen Personen an einem Orte *m— it ede
an, so sind die Orts-Obrigkeiten und Polizeibehörden verpflichtet, sie nicht den Kronkkel-
weiter reisen zu lassen, sondern anzuhalten und so lange unter Aufsicht zu stel- kiabealbee
len, bis der mit der medizinal-polizeilichen Aufsicht beauftragte Sachverständige“#
sie selbst und ihre Sachen für nicht mehr ansteckend erklärt hat. Sind diese
Fensonen nicht im Stande, sich selbst die nöthige arzeliche Hülfe zu verschaffen,
o hat die PolizeibehSrde dafür Sorge zu tragen, daß ihnen dieselbe durch
eine dazu verpflichtete Medizinalperson zu Theil werde, in welcher Oinsicht die
Bestimmungen der Kabinetsorder vom 14ten April 1832., den Umfang der amt-
lichen WVerpflichtungen der Kreisphysiker betreffend, zu beachten sind.
Militair= und andere auf dem Marsch begriffene Personen, welche an
ansteckenden Krankheiten leiden, sind, sobald eine andere Möglichkeit ihrer Un-
kerbringung vorhanden ist, nicht bei den Einwohnern unterzubringen.
Eben so wenig dürfen gesunde Militair= oder andere Personen in Hdu-
sern einguartiert werden oder bleiben, in denen ansteckende Kranke sich beßfinden.
Ersahmannschaften, welche einem Truppemheil zugesendet werden, sind vor ihrer
Absendung und Einstellung in Bezug auf ansteckende Krankheiten zu untersu-
chen, und Individuen, bei welchen sich dergleichen vorfinden, außer Gemeinschaft
mit den anderen zu setzen.
Sollten sie auf dem Marsch Gegenden passirt haben, wo gefährliche an-
steckende Krankheiten, wie Cholera, Typhus, Ruhr grassiren, so find dergleichen
Mannschaften jedenfalls, sammt ihren Effekten, einer gründlichen Reinigung zu
uhrerwerfen. #
Mit ansteckenden Krankheiten behaftete Ausländer, welche, bei ihrem
Einkritt ins Land, noch nicht über fünf Meilen von der Grenze entfernt sind,
sollen, wenn es ohne Nachtheil für ihre Gesundheit geschehen kann, unter Be-
obachrung der gehörigen Vorsichtsmaaßregeln über die Grenze zurückgebracht
werden, es sey denn, daß an dem Orte selbst die zu ihrer Aufnahme erforder-
lichen Anstalten vorhanden sind.
Welche Vorschriften außerdem bei gewissen, besonders gefährlichen au-
steckenden Krankheiten hinsichtlich des Eingangs von Reisenden aus dem Aus-
lande zu beobachten sind, ist bei diesen Krankheiten angegeben.
. 16. Was die ärztliche Behandlung der an ansteckenden Krankheiten Betandlung
leidenden Personen betrifft, so hängt die Beurtheilung, ob ihnen diese in ihrer der Kranken
Wohnung oder in einer dazu geeigneten Krankenanstalt am Angemessensten zusde Aufnabme
Theil werden kann, hauptsächlich von dem Krankheitszustande, der Beschaffen= eine Kran-
heit und Gerdumigkeit der Wehnung, und den sonstigen Verhälenissen des leanfalt)
Kranken, imgleichen von der Einrichtung und Entfernung der Krankenanstalt tungen öber
ab. In der Regel darf jedoch kein Kranker wider den Willen des Familien- kueune miich
Haupts aus seiner Wohnung entfernt werden, und in zweifelhasten Fällen darf solcken An-
solches immer erst auf den Beschluf der Polizeibehörde oder der betreffenden kolt.
Sanitätskommission geschehen, welche dafür zu sorgen hat, daß der Transport
auf eine für den Kranken nicht gefährliche und jedes Aufsehen vermeidende
o. 107S8. c. u. b.) Weise