— 246 —
Weise durch Personen bewirkt werde, welche mit den noͤthigen Vorsichtsmaaß-
regeln bekannt gemacht worden sind.
Besonders ist auf die anderweitige Unterbringung von Erkrankten obi-
ger Art alsdann Bedacht zu nehmen, wenn dieselben sich in zahlreich bewohn-
ten Gebaͤuden, z. B. Kasernen, Armenhaͤusern, Gefaͤngnissen u. s. w. befinden.
Der Transport von ansteckenden Kranken nach anderen Privatwohnun-
gen, darf nur mit Bewilligung der Polizeibehoͤrde geschehen, welche fuͤr die Be-
bchnns der hierbei erforderlichen sänitäts-polizeilichen Maaßregeln Sorge zu
tragen hat.
Bei der Einrichtung einer Heilanstalt für ansteckende Kranke ist, außer
den Erfordernissen der Heilanstalten im Allgemeinen, hauptsächlich noch auf fol-
gende Punkte zu achten:
a) das Gebaude sey frei und isolirt, wo möglich außerhalb des Ortes, je-
doch nicht so weit entfernt belegen, daß der Transport der Kranken da-
durch erschwert und für diese selbst nachtheilig wird.
b) Es fnnde kein freier Verkehr zwischen der Anstalt und ihrer Umgebung
statt; wenn die Gefahr der ansteckenden Krankheit und die Lage des
Gebudes es erfordert, so ist letzteres auf eine angemessene Weise förm-
lich abzusondern.
c) In der Anstalt selbst muß Raum genug vorhanden seyn, um sedem
anken, bei gehöriger, 21 bis 3 Guß betragender, Entfernung der Lager-
Stellen von einander, wo möglich einen Luftraum von 540 Kubikfuß zu,
gewähren, — die Rekonwaleszenten von den noch Kranken gehbrig trey-
nen und — die eine Zeit lang belent gewesenen Zimmer von Kranken
entleeren und gründlich reinigen zu können.
4) Ueberhaupt muß, zumal in Rdumen, die zur Aufnahme seeberhafter und
solcher ansteckenden Kranken, bei welchen die Lust verderbende Ab= und
Aussonderungen stattfinden, bestimmt sind, auf Erhaltung einer reinen
Lust, so wie auf sorgsältige Reinigung aller Gegenstände vorzugsweise
geachtet werden.
) Die Kleidungsstücke der Kranken sind in besonderen Räumen aufzube-
wahren und vor ihrer Wiederverabfolgung sorgfältig und vorschriftsmä-
ßig zu reinigen.
M Auch die Rekonvaleszenten sind bis zum Ablauf ihrer Rekonvaleszenz
noch isolirt zu erhalten.
10 Beband- é 17. Bleibt der Kranke in seiner Wohnung, so ist der denselben be-
lung berfel. handelnde Arzt verbunden, mit darüber zu wachen, daß die sanitäts-polizeilichen.
Wohnung. Worschristen genau befolgt werden. Die Komtrolle darüber sällt der Polizei=
Behörde anheim. Zugleich ist mit Strenge darauf zu achten, daß keine unbe-
sugte Personen mit der Behandlung ansteckender Krankheiten sich befassen, und
daß von den Apothekern keine Arzeneien zu ihrer Heilung ohne ärztliche Vor-
schrift verkauft werden. n
18.