Deslafek= . 20. Die Reinigung der Personen und Effekten kann zwar sogleich
tionsangalten, an Ort und Stelle unter polizeilicher Aussicht von Sachverständigen vorgenom-
men werden; an Orten aber, wo es ausführbar ist, wird es zweckmäßig seyn,
ein oder mehrere Desinfektionsanstalten zu errichten und besondere Desinfektions-
Kommissionen unter Leitung eines Polizeibeamten und Mitwirkung eines Sach-
verständigen zu ernennen, unter deren amtlicher Aufsicht dies Geschäft theils an
Ort und Stelle, theils in besonders dazu eingerichteten Lokalien ausgeführt wird.
Verkebr mit 6é 21. Alle Gegenstände, welche mik ansteckenden Kranken in unmittel-
7 ieten bare Berührung gekommen sind, dürfen nicht eher wieder in den Verkehr
6 kommen oder von einem Orte zum anderen versandt werden, bis deren Reini-
gung nach Anleitung der Desinfektions-Instrukrion erfolgt ist.
Aus Gegenden des Auslandes, in denen ansteckende Krankheiten herr-
schen oder vor Kurzem geherrscht haben, dürsen. gebrauchte Betten, Kleidungs-
stücke und Lumpen als Handelsartikel nicht eingebracht werden.
Bebandlung ¾# 22. Die Leichname der in Privatwohnungen an ansteckenden Krank-
ker brchee heiten Gestorbenen sind, sobald die arztliche Anerkennung des wirklich erfolgten
anu rbrern. Todes stattgefunden hat, in besondere möglichst iselirte Räume zu bringen,
4, Verkeorde= und bis zur Beerdigung nach Vorschrift der Desinfektions-Instruktion zu behandeln.
Die Beerdigung derselben darf vor Ablauf der allgemein gesetzlich be-
stimmten Frist nur dann erfolgen, wenn der Arzt die dringende Nothwendig-
keit der früheren Beerdigung bescheinigt. Sie geschieht unter Beobachtung der
allgemein gültigen Morschristen, in der Regel auf den gewöhnlichen Kirchhöfen,
besonders wenn dieselben außerhalb des Orts oder in mcht sehr eng umbaueten
Theilen desselben liegen.
Wo dies nicht der Fall ist, und die Umstände besondere Vorkehrungen
erforderlich machen, muß die Polizeibehôörde im Voraus für die Ermittelung
und Befriedigung anständiger Beerdigungsplätze, für deren Abtheilung nach den
vorhandenen verschiedenen Konfessionen und für ihre Einweihung nach deren
Ditus sorgen.
Die Siärge müssen gehörig verpicht werden, und die Gräber wo moͤg-
lich eine Tiese von mindestens 6 Fuß erhalten.
t Zusammenkuͤnfte des Leichengefolges in den Sterbewohnungen sind nicht
gestattet.
Denjenigen Personen, welche die Leichen gehandhabt und eingesargt ha-
ben oder anderweitig mit denselben in Berührung gekommen sind, ist eine sorg-
47 Reinigung ihrer Personen und Kleider zu empfehlen, so wie es sich von
elbst versteht, daß nach Bestatkung des Verstorbenen auch dessen Wohnung
und Effekten vorschriftsmäßig zu desinfziren sind. (§. 19.)
6 23. Porstehende allgemeine sanitdes-polizeiliche Vorschriften finden bei
den einzelnen ansteckenden Krankheiten überall ihre Anwendung, wo sie nicht durch
die nachfolgenden speziellen Vorschriften ausdrücklich modifizirt sind. Di
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