Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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4. Pocken. 
+4. 44. Jeder Fall von Erkrankung an den Pocken ist, bei Vermei= Anzelgeande 
dung einer Geldstrafe von 2 bis 5 Thalern oder 3= bis Zcägigem Gefängniß, der PoleBe- 
Polizeibehörde (nach §. 9.) anzuzeigen. 
4 6 45. Bleibt der Pockenkranke in seiner Wohnung, so findet entweder Absenderung 
die Isolirung desselben oder die Bezeichnung der Wohnung mittelst einer Tafel # Focken- 
(nach F. 18. u. b.) statt. 
Eine PVernachlssigung der desfalsigen Vorschriften zieht die g. 26. ange- 
drohten Strafen nach sich. 
6. 46. Für den Fall, daß die Anzahl der Pockenkranken an einem Orte Errichtung 
sich ungewöhnlich vermehren sollce, sind daselbst zur Aufnahme derjenigen, welche 1 Shke- 
in ihren Wohmungen nicht bleiben können, eigene, streng zu isolirende Pocken- 
Hauser zu errichten, oder besondere sorgfältig geschiedene Abtheilungen der größe- 
ren Krankenhduser zu diesem Zwecke zu bestimmen. 
· 0.47.HinsichtlichdcrDesinfektionwirdimFallerfolgterGenesungDeitufckttes 
etnesPockecszIkraiikenaufs.19.,imTode8fallaufs.22.verwicsen,undziehteine 
Vårnigslåsngung derbeshalbertheiltenVorschrifkendie§.27.gedachkeSkrafe 
nach sich. 
6 148. Jede unnöthige Berührung der Leiche muß vermieden, dieselbe Betimmun- 
daher mit den Kleidern, in welchen der Kranke gestorben ist, in einen Sarg mit sen dlht= 
verpichten Sugen gelegt, nicht zur Schau ausgestellt, sondern still zu Grabe ge= bgung. 
bracht, wo mäglich gefahren werden. 
Denjenigen, welche mit der Leiche haben in Berührung kommen müssen 
oder dieselbe etwa zu Grabe getragen haben, ist eine Reinigung (nach 8. 22.) 
zu empfehlen. 
8. 49. Sämmtliche, die ächten Menschenpocken betreffende sanitäts-poli- n erlebren 
zeiliche Anordnungen sind auch bei den sogenannten WVarioloiden oder modifzir= belden Vorlo- 
ten Menschenpocken zu befolgen. 
6. 50. Als das sicherste Schutzmittel gegen die Menschenpocken ist durch eEintmofang 
die Erfahrung die Einimpfung der Schutzpocken nachgewiesen. Pechus- 
Es ist daher einem Jeden dringend zu empfehlen, sich selbst, seine Kin- 
der, Pfiegebesohlenen und andere Angehsrigen ohne zureichende, von Sachver- 
ständigen anerkannte Hinderungsgründe der Schutzpocken-Impfung nicht zu ent- 
ziehen, vielmehr wird von allen Einsichtsvollen die Beförderung dieser Maaßregel 
durch Beispiel und Belehrung ihrer Mitbürger erwartet. 
Die Beamten und insbesondere die Landräthe und Kreisphysiker, so wie 
alle mit der Verwaltung der Medizinalpolizei beauftragten Personen müssen es 
sich angelegen sepn lassen, bei seder sich darbietenden Gelegenheit, der weiteren 
Verbreitung und allgemeinen Aufnahme dieses eben so sicheren, als durchaus 
unschädlichen Schutzmittels förderlich zu seyn. 
Jahrgang 1833. (Fo. 168.a. u. b.) Og 8. 51.
	        
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