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Zögling seine Wakzination oder Revakzination, als innerhalb der letzten 2 Jahre
wirksam an ihm vollzogen, nachgewiesen hat.
, 6 57. Was das Militair betrifft, so müssen sowohl die Soldaten des Bestmmun=
stehenden Heeres als auch die zur Landwehr und Reserve gehörenden Personen, fen diurh
binsichtlich der bei ihnen geschehenen. Schutzpocken-Impfüung bei ihrer Einslellung tairs.
genau untersucht werden, und sollen diesenigen, welche sich als noch nicht geimpft
und der Impfung bedürstig ausweisen, wenn sse in das stehende Hcer eintreten,
nach Allerhöchster Kabinersorder vom 30sten Mai 1826. — Gesehssammlung
pro 1826. Nr. 18. — sofort geimpft, die zur Landwehr und Neserve gehören--
den aber den Zivilbehörden angezeigt werden, damit dieselben ungesäumt, und
wenn das Individuum renitent seyn sollte, mit. Anwendung von Swangsmitteln
die Impfung bewirken lassen. Bei der nächsten Einberufung haben sich dieselben
durch einen Schein über die wirklich geschehene Impfung auszuweisen.
Diesenigen Rekruten, bei welchen unverkennbare Narben der schon über-
standenen Menschenpocken nicht vorhanden sind, und welche, obschon früher
eimpft, durch Impf-Atteste nicht darkhun. können, daß sse bereits vor ihrer Ein-
gelun), sedoch nicht länger als 2 Jahre vor derselben, mit Erfolg revakzinirt
worden sind, sollen in den ersten 6 Monaten ihrer Einstellung, in Gemaßheit der durch
die Kabinetsorder vom 164en Juni 1831. bestätigten Verordnung vom öten Aprik
1834. (Gesetzsammlung Seite 119.) revakzinirt werden.
(5. 53. Das Einimpfen der Menschenpocken ist bei Zmonatlicher Erei, Vertot des
beiksstrafe verboten. 28
oden.
5. Masern, Scharlach und VRoͤtheln.
.5.59. Bei den Masern, Scharlach und Rötheln sind die Aerzke, bei der §. 41. ##ntesae an
bestimmten Geldstrafe, zur Anzeige alsdann verpflchket, wenn besonders bösartige dlrPolllelte-
oder besonders zahlreiche Fdlle ihnen vorkommen. Die Polizeibehörde hat im
letztern Gall Maabregeln zu treffen, um sich in Kenntniß über den Fortgang der
Epidemie zu erhalten, und danach nöthigen Falls die Verpftichtung zur Anzeige
aller vorkommenden Erkrankungsfälle nach §. 41. festzustellen.
Z 6. 60. Die Bezeichnung der Krankenwohnung durch eine Tafel oder Berelchnung
die Isolirung des Kranken (#. 18. a. b.) ist ebenfalls nur in Fällen besonderer d delttnẽ
Bösartigkeit erforderlich; und sind alsdann die von der Behörde getroffenen der Kranken.
Anordnungen bei Vermeidung der 6. 26. bestimmten Strafe genau zu befolgen.
In den übrigen Fällen haben die Angehörigen der Kranken den erkcehr der-
selben mit andern ansteckungsfähigen Individuen möglichst zu verhüten.
ð. 61. Die Decsinfektion der Genesenen und der während der Krankheit Desektken.
benutzten Essekten und Wohnungen geschieht auf die in der Anweisung zum
Desinfektionsverfahren vorgeschriebene Weise.
Die Pernachlässigung dieser Bestimmung zieht die §. 27. angedrohte
Strafe nach sich.
(No. 1678. a. u. b.) Q92 6. Kon-