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7. Die Syhhilié.
é 65. Die Anzeige an die Orts-Polizeibehörde (5. 9.) ist nicht bei allen unzeige der
an syphilitischen Uebeln leidenden Personen ohne Unterschied erforderlich, sondern Keauken-.
nur dann, wenn nach Ermessen des Arztes von der Verschweigung der Krank-
heit nachtheilige Folgen für den Kranken selbst oder für das Gemeinwesen zu
befürchten sind. In diesen Fällen ist der betressende Arzt dazu verpflichtet, und
eine Vernachlässigung seiner desfalsigen Obliegenheiten ##n mit einer, in Wie-
derholungsfällen zu verdoppelnden Geldstrase von 5 Thalern geahndet werden.
Dagegen sind sämmtliche Medizinalpersonen, mit Einschluß der Vor-
stände von Krankenanstalten, verpflichtet, vierteljährlich in den einzureichenden
Sanitätsberichten — über die Anzahl der ihnen überhaupt vorgekommenen sy-
philirisch Kranken, die Zahl der Geheilten u. s. w. ohne Nennung der Namen,
an die Orts-Polizeibeh#rde Bericht zu erstatten.
Spodhilitisch kranke Soldaten müssen von den sie etwa behandelten Zivil-
Aerzten dem Kommandeur des betreffenden Truppemheils oder dem dabei ange-
stellten Ober-Arzt angezeigt werden.
Hinsichtlich der Anzeige spphilitischer Weibspersonen in öffentlichen Häu=
sern verbleibt es bei den im Allgemeinen Landrecht Theil II. Tit. 20. J. 1013. seq.
enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen.
d. 66. Verbleibt der Kranke in seiner Wohnup##g, so findet die §. 18. c. Verfabren bei
gegebene Vorschrift ihre Anwendung. M#n
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6. 67. Sollte die Zahl der spphilitisch Kranken an einem Orte, wo nicht crrichtung
bereits ein geeignetes Krankenhaus vorhanden ist, sehr zunehmen, oder dasselbe Elanderan#.r
aus sonstigen Gründen erforderlich werden, so ist unter Mitwirkung der Sani= ser.
tärskommissionen zur Aufnahme dersenigen, welche in ihren Wohmungen nicht
gründlich geheilt werden können, ein besonderes Haus einzurichten.
6. 68. Die Reinigung der von der Syphilis Genesenen, so wie der von Deoinfeltlon.
ihnen gebrauchten Wäsche, Kleidungsstücke und sonstigen Gegenstände, geschieht
nach näherer Anordnung der Behörde und unter Androhung der 5. 27. be-
stimmten Strafe auf die in der Anweisung zum Desinfektionsverfahren ange-
gebene Weise.
6. 69. Die Polizeibehsrden haben dafür zu sorgen, daß die Aerzte und Eemtttelung
Wundärzte, besonders die bei den Krankenhäusern angestellten, wenn sie syphi- der a.
litisch angesteckre Personen in die Kur nehmen, auszumitteln suchen und der Po- 6 ·
lizeibehoͤrde anzeigen, von wem die Ansteckung herruͤhre, damit liederliche und
unvermoͤgende Personen, von deren Leichtsinn die weitere Verbreitung des Uebels
zu befuͤrchten und bei denen ein freiwilliges Aufsuchen aͤrztlicher Huͤlfe nicht zu
erwarten ist, untersucht, in die Kur gegeben, und uͤberhaupt die zur Verhuͤtung
einer weiteren Verbreitung des Uebels durch die Umstaͤnde gebotenen Maaßre-
geln getroffen werden koͤnnen.
Dieselbe Verpflichtung liegt auch den Militairaͤrzten ob.
)
(No. 1678. a. u. b. * 70.