Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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ufsich 8. 70. Hinsichtlich der polizeilichen Aufsicht auf diejenigen Personen, von 
dve welchen eine Verbreitung des syphilitischen Uebels vorzugsweise zu besorgen ist, 
« verbleibt es bei den bestehenden Vorschriften. 
us: . 71. Eben so finden die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen fuͤr die 
u Faͤlle — oder fahrlaͤssiger Verbreitung der Krankheit ihre Anwendung 
garlissten sao sowohl auf männliche als auf weibliche Personen. (Allgemeines Landrecht Theil II. 
Verpang Tit. 20. 9. 1013— 1015. und 1026.) 
Verbot des 6G. 72. Auf die genaue Befolgung des im 6. 17. enthaltenen Verbots 
Kurieint, sor der Behandlung ansteckender Krankheiten durch unbefugte Personen ist mit be- 
Kranker durch sonderer Sorgsa bei der Syphilis zu halten, und sind die Polizeibehoͤrden und 
(( gus edizinalpersonen zur vorzüglichen Aufmerksamkeit in dieser Hinsichs 
vexpflichtet 
Die Apotheker werden auf die denselben gegebenen Gorschriften gegen 
die Bereitung von Arzeneien auf Anordnung znbesihrr- Personen und gegen 
den Handverkauf von Arzeneimitteln, die Merkmiglia und andere heftig wirkende 
Substanzen emthalten, verwiesen. 
Bestimmun. é. 73. Im Militair soll bei den Soldaten bei bestimmten Veranlassüun- 
zusrcht gen, z. B. bei der Einstellung, beim Ausmarsche, bei der Emlassung u. s. w. 
talrs. eine genaue Nachfrage in Bezug auf ein Erkranken an spphilitischen Uebeln und 
ein Bestrafen dersenigen, die ihr Leiden verheimlichen, stattfinden. 
Soyphilirisch erkrankte Soldaten sind in die Militairhospirler aufzunehmen 
ind #er ihrer völligen Heilung, selbst nach Ablauf ihrer Dienstzeit, nicht zu 
entlassen 
8. Krüätze. 
Meldung der . 74. Hinsichtlich der Meldung der Krätzkranken an die Orts-Polizei- 
Sranktnen)“" Behörde gelten die bei der Soyphilio — §. 65. — gegebenen Vorschriften. 
krutur Wird eine in einem Bordell befßindliche Frauensperson von der Krätze 
befallen, so liegt dem Wirthe oder der Wirthin die Verpflichtung ob, der Po- 
beigeberde ungesaͤumt davon Anzeige zu machen; bei Vermeidung einer Poli- 
zeistrafe von 5 Thalern oder Btdgigem Gefängniß. 
Das zur Bisitation von dergleichen Häusern verpflichtete ärztliche Per- 
sonal hat auch auf das Borhandenseyn der Krätze mit besonderer Sorgfale 
zu achten. 
Maaßreaeln 6. 75. Bleibt der Kranke in seiner Wohnung, so findet die 5. 18. c. 
beim D. elei, gegebene Vorschrift ihre Anwendung. 
ken in ihrer Dabei ist jede nähere Gemeinschaft desselben mit andern Personen bis 
Wobhnung, zur erfolgten Heilung und nachherigen Reinigung seiner selbst und der gebrauch- 
ten Essekren möglichst zu verhüren und sind in Nieser Hinsicht Eltern und Vor- 
münder auf ihre Kinder und Pflegebefohlenen, Handwerksmeister auf ihre Ge- 
sellen und Lehrlinge, Dienstherrschaften auf ihr Gesinde zu achten * 
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