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a 76. Sollte, nach dem Ermessen der Orts-Polizeibehörde und Sanitäts= anufnabme
Kommissionen, das Verbleiben der Kranken in ihren Wohmungen mit Gefahr pben Krät en
fuͤr das Gemeinwesen verbunden seyn, so sind diefelben in öffentlichen Kranken= Krankenan“
Anstalten unterzubringen und zu heilen. Ist an dem Orte selbst oder in stalten.
dessen Nachbarschaft ein öffentliches Krankenhaus nicht vorhanden, so ud, be-
sonders wenn die Krankheit sich weiter verbreiten und eine größere Anzahl von
Mleuschen befallen sollte, geeignete Lokalitdten zur Aufnahme der Kranken ein-
zurichten.
77. Nach erfolgter Heilung sind die Genesenen, so wie deren Klei= Reonigungz
dungsstücke und sonstige Effekten, insofern sie mit ihnen während der Krankheit vephne *5½
in Verührung gewesen sind, deogleichen die Wohnungen, nach Vorschrift der seiten.
Anweisung zum Deeinfektionsverfahren gründlich zu reinigen.
(Vernachlässigungen dieser Verordnung werden mit einer Geldstrase von
2 bis 5 Thalern oder mit 3= bis dlägigem Gesängniß geahnder.
6., 78. Die Polizeibehörden, sowohl in den Städten als auf dem Lande, Holltelliche
haben auf unbekannte und sich umhertreibende Personen in Beziehung auf etwa Tutlierj
bei ihnen vorhandene Krätze ein besonderes Augenmerk zu richten, dieselben bei geln.
passenden Veranlassungen aͤrztlich untersuchen zu lassen und, wenn der gehegte
Verdacht sich bestaͤtigen sollte, fuͤr die zweckmaͤßige Unterbringung und Heilung
derselben Sorge zu tragen. Vergl. c. 15. Dasselbe gilt hinsichtlich der wan-
dernden Handwerksgesellen und Juden, auf welche Letztere besonders in Meß-
Orten und bei Jahrmärkten mit Sorgfalt deshalb zu vigiliren ist.
Dienstboten haben es ihren Herrschaften, Gesellen und Lehrlinge ihren
Meistern anzuzeigen, wenn sie glauben, von der Krätze angesteckt zu seyn. Herr-
chaften und Meister sind verpflichtet in dieser Hinsicht auf ihre Dienstboten, Ge-
as und Lehrlinge aufmerksam zu seyn und verbunden, die zur Heilung der
Erkrankten und zur BVerhütung einer weiteren Verbreitung der Krantkheit erfor-
derlichen Maaßregeln zu treffen.
Unterlassungen und Versäumnisse hierin sollen nach Besinden der Um-
stände mit einer Geldstrafe von 2 bis 5 Thalern oder 3= bis Stägigem Gefäng=
niß geahndet werden.
Eine besonders genaue Aufsicht isi zu führen auf die in Arbeits= und
Versorgungshäusern, Woisenhqusern, Strafanstalten, Gesängnissen u. a. dergl.
öffentlichen Anstalten beßindlichen Personen, welche von Zeit zu Zeit in dieser
Hinsicht von den dabei angestellten Medizinalbeamten genau zu inspiziren sind.
Eben so liegt den Vorstehern großer Fabriken, besonders solcher, in de-
nen Wolle und wollene Zeuge verarbeitet werden, so wie den Herbergs= und
Gastwirthen eine besondere Aufmerksamkeit auf die bei ihnen beschäftigken oder
von ihnen beherbergten Personen ob.
6. 79. In Betreff des Handels mit alten Kleidungsstücken, besonders e#nccchuich
wollenen Stoffen, Pelzwerk und dergleichen, so wie mit alten Betten und andern des Kenels-
Gegenständen, welche von Krätzkranken gebraucht worden siad, gelten, die im ie
(Jo. 1078. a. u. b.) –"r 21. u. s. w.